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Freizeitkicker auf Bolzplatz in der Regel unfallversichert

Montag, 7. Juli 2008 | Autor: Pfelzer

Wer als Freizeitsportler auf dem “Bolzplatz” aufgrund von Bodenunebenheiten umknickt und sich verletzt, hat in aller Regel einen Entschädigungsanspruch aus einer bestehenden privaten Unfallversicherung. Ein solches Ereignis stellt einen “Unfall” im Sinne der Versicherungsbedingungen dar.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Versicherungsnehmer mit seinem Sohn und weiteren Vätern mit Kindern auf einem Bolzplatz Fußball gespielt. Aufgrund von Bodenunebenheiten knickte der Versicherungsnehmer um und zog sich einen Fußwurzelausriss am Knochen unter dem linken Fuß zu, der zu einer anschließenden Thrombose führte. Der Versicherungsnehmer begehrte einen Anspruch auf Invaliditätsentschädigung. Die Vorinstanz lehnte eine Eintrittspflicht des Versicherers mit der Begründung ab, dass der Versicherungsnehmer einen “Unfall” nicht bewiesen hat.

Nach der Definiton handelt es sich bei einem “Unfall” um ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, das zu einer unfreiwilligen Gesundheitsschädigung führt. Für dass Unfallereignis ist regelmäßig der Versicherungsnehmer beweispflichtig. Der dauernden Rechtsprechung folgend, hat das OLG Hamm entschieden, dass es sich beim Umknicken aufgrund von Bodenunebenheiten um ein solches Unfallereignis handelt. Dabei ging es davon aus, dass sich “Bolzplätze” bekanntermaßen in einem schlechten Zustand befinden und sich regelmäßig durch Bodenunebenheiten kennzeichnen.

Das ein Umknicken den Versicherungsschutz der Unfallversicherung auslösen kann ist gängige Rechtsprechung. Interessant ist dieses Urteil sicherlich dergestalt, dass dem Kläger eine gewisse Beweiserleichterung zugestanden wird.

Quelle: Urteil OLG Hamm vom 15.08.2007  Az. 20 U 05/07

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Thema: Versicherungrecht

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