Unwirksamkeit einer “Farbwahlklausel” in einem Wohnraummietvertrag
Dienstag, 1. Juli 2008 | Autor: Pfelzer
Eine Klausel, die einem Mieter auch während der Dauer des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen mittels “neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten” vorschreibt, ist unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof jüngst entschieden.
Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung der Beklagten. Die Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen ist im Mietvertrag formularmäßig auf den Mieter übertragen worden. Unter anderem heißt es darin:
“Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen.”
Die Klägerin hält die Klausel für unwirksam. Sie hat beantragt festzustellen, dass den Beklagten kein vertraglicher Anspruch auf Vornahme von Schönheitsreparaturen zusteht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg.
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die hier verwendete “Farbwahlklausel” den Mieter unangemessen benachteiligt und seine Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Klausel schreibt dem Mieter nicht erst für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, sondern bereits während der Mietzeit vor, für die Schönheitsreparaturen helle, deckende und neutrale Farben zu verwenden. Dem Vermieter ist zwar vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein berechtigtes Interesse daran nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses in einer Farbgebung zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird. Es besteht jedoch kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters daran, dass der Mieter bereits während laufender Mietzeit auf andere Gestaltungen, seien sie farbig oder nicht deckend, verzichten muss.
Urteil vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07
Quelle: Bundesgerichtshof Pressemitteilung Nr 115/08
Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich seine Rechtsprechung hinsichtlich der Farbwahlklausel fortgeführt. Lesen Sie hierzu den Artikel “Klausel über Farbgebung von Holzteilen bei Rückgabe der Mietwohnung ist wirksam”.


