Gewährleistung am Bau trotz Ohne-Rechnung-Abrede
Mittwoch, 27. August 2008 | Autor: Pfelzer
Parteien, die vereinbaren, dass für die zu erbringende Leistung keine Rechnung gestellt werden soll, haben dennoch einen Gewährleistungsanspruch gegen den Werkunternehmer. Dies hat der für das Werkvertragsrecht zuständige Senat des BGH in zwei Fällen entschieden. Dies gilt zumindest dann, wenn Arbeiten am Anwesen des Auftraggebers in mangelhafter Weise erbracht oder sich eine mangelhafte Leistung im Bauwerk niedergeschlagen hat. Der BGH hält es demnach für treuwidrig, wenn sich ein Werkunternehmer in Widerspruch zu seinem bisher auf Vertragserfüllung gerichteten Verhalten, dass er wegen der auch seinem rechtswidrigen Vorteil dienende Ohne-Rechnung-Abrede und der sich daraus ergebenden Nichtigkeit des Vertrages für seine mangelhafte Leistung nicht gewährleistungspflichtig sei. Dies widerspricht der besonderen Interessenlage. Eine Rückabwicklung solcher nichtigen Verträge befindet der BGH als wirtschaftlich nicht sinnvoll.
Thema: Allgemein | Beitrag kommentieren

