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Ein nicht direkter Arbeitsweg kostet den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz

Samstag, 9. August 2008 | Autor: Pfelzer

Ein Versicherungsnehmer, der früh morgens auf nicht direktem Weg zur Arbeitsstelle beim Tanken einen Unfall erleidet, riskiert den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Hessische Landessozialgericht aktuell entschieden.

Eine 26-jährige Angestellte einer Zeitarbeitsfirma verunglückte auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte mit ihrem Pkw. Dabei zog sie sich einen instabilen Berstungsbruch des 4. Lendenwirbelkörpers (LWK) zu, der operativ versorgt werden musste. Sie hatte nicht den direkten Weg zu ihrer Arbeitsstelle gewählt. Stattdessen fuhr sie zunächst in die entgegengesetzte Richtung, um an einer Tankstelle, die früh morgens bereits geöffnet hatte, zu tanken. Der Unfall ereignete sich, bevor sie den versicherten Arbeitsweg wieder erreicht hatte. Mit dieser Begründung lehnte die beklagte Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Sozialgericht Wiesbaden statt. Das Hessische Landessozialgericht hob auf die Berufung der Genossenschaft das Urteil auf und wies die Klage ab.

Bei dem vorliegenden Verkehrsunfall handelt es sich nicht um einen Wegeunfall im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Versichert sind danach Arbeitsunfälle sowie Berufskrankheiten. Gemäß § 8 Abs. 2 SGB VII ist eine versicherte Tätigkeit auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges von und nach dem Ort der Tätigkeit. Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um den kürzesten Weg handeln. Längere Arbeitswege sind vom Gesetz jedoch nur dann geschützt, wenn diese auf objektiv nachvollziehbaren und betriebsbezogenen Gründen basieren wie beispielsweise die Nutzung einer weniger verkehrsreichen und schneller befahrbaren Straße. Im zu entscheidenden Fall war jedoch von einem Umweg auszugehen.

Irrelevant ist auch die Tatsache, dass die Klägerin nach eigener Auffassung tanken musste. Tanken ist zwar Voraussetzung für die Bewältigung des Arbeitsweges mit dem Kfz, fällt aber nach überwiegender Auffassung in den unversicherten privaten Bereich. Anders wäre die Sache allenfalls dann zu beurteilen, wenn das Tanken auf dem Arbeitsweg unvorhersehbar nötig wird. Dies war hier jedoch nicht der Fall, da der mitgeführte Treibstoff noch für den Weg zur Arbeit ausgereicht hätte.

Gegen diese Entscheidung wurde Rechtsmittel beim BSG eingelegt (Az.: B 2 U 190/08 B)

Quelle: Urteil des Hessischen LSG v. 20.05.2008 Az. L 3 U 195/07

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Thema: Arbeitsrecht

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