Regelmäßige Entfernung von über die Grundstücksgrenze hinausragenden Ästen
Mittwoch, 20. August 2008 | Autor: Pfelzer
Grundstückseigentümer müssen Äste und Zweige, die in ein Nachbargrundstück ragen, regelmäßig entfernen, sofern der Überwuchs eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks zur Folge hat. Eine Beeinträchtigung ist auch schon dann gegeben, wenn der Überwuchs dem Nachbargrundstück das Licht entzieht und Äste, Nadeln oder Zapfen auf das Grundstück fallen. Dies geht aus einem Beschluss des LG Coburg hervor.
Entlang der Grundstücksgrenze der Parteien standen zahlreiche Fichten sowie eine Birke. Die Äste dieser Bäume ragten mittlerweile bis zu vier Meter weit auf das Grundstück des Klägers. Der Kläger sah hierin eine Beeinträchtigung seines Grundstücks.
Sowohl das AG Coburg als auch das LG Coburg gaben dem Kläger recht. Regelmäßig ist zwar ein Überwuchs durch den Nachbarn zu dulden, dies gilt jedoch nur solange, wie das Grundstück dadurch nicht beeinträchtigt wird. Ein Überhang von vier Metern und dadurch hervorgerufener verstärkter Schattenbildung in Verbindung mit herabfallenden Ästen, Nadeln etc. stellt eine solche Beeinträchtigung des Grundstücks dar. Dies hat zur Folge, dass derjenige, von dem die Beeinträchtigung ausgeht, Abhilfe schaffen und die Äste an der Grundstücksgrenze zurückschneiden muss.
Quelle: PM LG Coburg vom 08.08.2008

