Duldungspflicht des Mieters bei Anschluss an das Fernwärmenetz
Dienstag, 30. September 2008 | Autor: Pfelzer
Der Anschluss einer Mietwohnung an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz stellt eine vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahme dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Maßnahme zur Einsparung sogenannter Primärenergie führt und der Vermieter auf eine modernisierungsbedingte Mieterhöhung verzichtet. Dies geht aus einem Urteil des BGH hervor.
Die Klägerin ist Vermieterin einer sich in einem in den 1920-er Jahren errichteten Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung. Diese ist mit einer Gasetagenheizung ausgestattet. Die Klägerin beabsichtigt, das Haus an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz anzuschließen. Im vorliegenden Verfahren nahm sie die Beklagte auf Duldung der Bauarbeiten in Anspruch.
Die Beklagte machte geltend, dass es sich bei der beabsichtigten Maßnahme um keine Modernisierungsmahnahme i.S.d. § 554 Abs. 2 BGB handelt. Darüber hinaus stelle die Maßnahme eine unzumutbare Härte für sie dar, weil die Klägerin voraussichtlich die Miete erhöhen wird
Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte zur Duldung der Bauarbeiten. Die von der Beklagten eingelegten Revision vor dem BGH hatte keinen Erfolg.
Die Beklagte ist zur Duldung der Bauarbeiten verpflichtet. Nach derzeitigem Erkenntnisstand führt der Anschluss an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz zu einer Ersparnis von Primärenergie im Verhältnis zur Erzeugung von Wärme für Heizung und Warmwasser durch die vorhandene Gasetagenheizung. Damit handelt es sich um eine Maßnahme zur Einsparung von Energie i.S.d. § 554 Abs. 2 BGB, zu deren Duldung der Mieter regelmäßig verpflichtet ist. Unerheblich ist, ob mit der Maßnahme auch eine Verringerung des Endenergieverbrauchs verbunden ist.
Solchen Modernisierungsmaßnahmen gegenüber ist der Mieter nicht schutzlos. Gem. § 554 Abs. 2 S. 2-4 BGB hat der Mieter solche Maßnahmen nicht zu dulden, wenn sie für ihn eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde. Hierbei ist durch Interessenabwägung u.a. eine zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen.
Im zugrundeliegenden Fall lag eine solche unzumutbare Härte nicht vor, da die Klägerin im Berufungsverfahren auf eine modernisiserungsbedingte Mieterhöhung nach § 559 verzichtet hatte. Eine theoretisch mögliche Mieterhöhung nach § 558 BGB durch Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete ist für die Härteklausel des § 554 Abs. 2 BGB unbeachtlich. § 554 Abs. 2 bezieht sich nur auf die aufgrund Modernisierungsmaßnehmen mögliche Mieterhöhung nach § 559 BGB nicht jedoch auf auf eine etwaige Erhöhung der Vergleichsmiete nach § 558 BGB.
Das Urteil des BGH v. 24.09.2008 Az.: VIII ZR 275/07 finden Sie hier!


