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Zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes für Fahrräder zulässig

Donnerstag, 18. September 2008 | Autor: Pfelzer

Eine Klausel in der Hausratversicherung, wonach sich der Versicherungsschutz für Fahrräder auch auf Schäden durch Diebstahl erstreckt, wenn der Diebstahl nachweislich zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr  verübt wurde oder sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahl in Gebrauch oder in einem gemeinsam genutzten Abstellraum befand ist, ist zulässig. Diese Klausel beschreibt eine Risikobegrenzung und keine verhüllte Obliegenheit, die einen bestehenden Versicherungsschutz wieder entziehen würde. Dies hat der BGH entschieden.

Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Hausratversicherung abgeschlossen. Das Fahrrad des Ehemanns der Klägerin stand nachts hinter dem Wohnhaus der Klägerin abgestellt, angeschlossen an ein Kellereingangsgitter. Am nächsten Morgen gegen 08:30 Uhr stellte die Klägerin fest, dass das Fahrrad gestohlen wurde und meldete dies sowohl der Polizei als auch ihrem Hausratversicherer. Der Hausratversicherer erstattete der Klägerin einen Betrag in Höhe von € 200,00.

Die Klägerin nahm daraufhin ihre Hausratversicherung sowie - aus abgetretenem Recht ihres Mannes - dessen Hausratversicherung auf Zahlung von weiteren € 650,00 in Anspruch. Nach beiden Hausratversicherungen waren Fahrraddiebstähle mitversichert. Den Versicherungsverträgen lag jedoch die Klausel 7110 VHB 92 bzw. HRB 01/03 zugrunde. Danach besteht Versicherungsschutz nachweislich nur für Fahrraddiebstähle, bei denen das Fahrrad verkehrsüblich durch ein Schloss gesichert ist und sich der Diebstahl zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr ereignet oder für den Fall, dass sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch oder in einem gemeinsamen Fahrradabstellraum befand. Unter Hinweis auf diese Klauseln verweigerten die Hausratversicherer weitergehende Zahlungen.

Die erhobene Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen vertraglichen Zahlungsanspruch aus der Hausratversicherung. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei den streitgegenständlichen Klauseln nicht um verhüllte Obliegenheiten sondern um objektive Risikobegrenzung. Für die Abgrenzung kommt es, wie stets für die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen, auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an, die sich am Wortlaut der Klausel und deren Sinn und Zweck orientieren. Soweit die Klausel voraussetzt, dass der Diebstahl zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr verübt wurde, wird ein objektiver Zeitrahmen beschrieben. Eine Anknüpfung an ein Verhalten des Versicherungsnehmers findet dabei gerade nicht statt. Die Klausel weist in keiner Weise darauf hin, dass der Versicherungsschutz insoweit verhaltensabhängig entzogen, d.h. von einem Verschulden des Versicherungsnehmers abhängig sein könnte. Nur wenn auf das Verhalten abgestellt wird handelt es sich um eine Obliegenheit.

Die Klausel verstößt auch nicht gegen § 307. Sie benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen, auch wenn sie den Versicherungsschutz einschränkt. Jedoch führt nicht jede Einschränkung zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Dafür wäre ein Eingriff in erheblichem Maße Voraussetzung. So liegt der Fall hier jedoch nicht.

Im vorliegenden Fall hätte die Klägerin demnach beweisen müssen, dass die Entwendung des Fahrrads zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr stattgefunden hat.

Das Urteil des BGH (Az.: IV ZR 87/08) vom 18.06.2008 finden Sie hier!

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Thema: Versicherungrecht

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