Klausel über Farbgebung von Holzteilen bei Rückgabe der Mietwohnung ist wirksam
Donnerstag, 23. Oktober 2008 | Autor: Pfelzer
Eine Klausel, die den Mieter dazu verpflichtet, bei Rückgabe der Mietsache hinsichtlich der Gestaltung von Holzteilen bestimmte farbliche Vorgaben einzuhalten, ist wirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die Beklagten waren seit 1996 Mieter einer Wohnung der Kläger. Der Mietvertrag sah unter anderem formularmäßig vor, dass der Mieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet sei. Weiter wurde bestimmt:
“Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden.”
Nach Beendigung des Mietverhältnisses 2006 forderten die Kläger vergeblich die Vornahme der Schönheitsreparaturen von den Beklagten ein. Die daraufhin eingereichte Klage richtete sich unter anderem auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 7.400,48 EUR netto für nicht vorgenommene Schönheitsreparaturen. Das Amtsgericht gab der Klage statt, das Landgericht als Berufungsgericht wies die Klage ab.
Die Revision vor dem Bundesgerichtshof hatte Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat insoweit seine rechtlichen Anforderungen an eine Farbwahlklausel fortgeführt. Die streitgegenständliche Klausel differenziert zwischen “lackierten” Holzteilen, die in dem bei Vertragsbeginn vorgegebenen Farbton zurückzugeben sind, und “farbig gestrichenen” Holzteilen, die außer in dem ursprünglichen Farbton auch in Weiß oder anderen hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden können.
Das der Mieter die lackierten und farbig gestrichenen Holzteile in keinem anderen als den nach der Klausel zulässigen Farbtönen zurückzugeben hat, ist für sich genommen unbedenklich und schränkt den Mieter nicht unangemessen bei der Vornahme der auf ihn übertragenen Schönheitsreparaturen ein. Die Klausel beschränkt sich lediglich auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses. Sie ist schon deswegen unbedenklich, weil für den Mieter für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses kein Interesse mehr an einer seinen Vorstellungen entsprechenden farblichen Gestaltung der Wohnung besteht, das gegen das Interesse des Vermieters, die Mieträume in der von ihm gewünschten farblichen Gestaltung zurückzuerhalten, abzuwägen wäre.
Wie der Bundesgerichtshof - erst nach Erlass des Berufungsurteils - bei der Beurteilung einer Farbwahlklausel für die laufenden Schönheitsreparaturen bereits entschieden hat, kann einem Vermieter vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein Interesse daran nicht abgesprochen werden, die Mietwohnung am Ende des Mietverhältnisses mit einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass eine nur auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung bezogene Farbwahlklausel, die den Mieter nicht auf eine spezielle Dekoration festlegt, sondern ihm eine Bandbreite (”neutrale, helle, deckende Farben und Tapeten”) vorgibt, die zu den unterschiedlichsten Einrichtungsstilen passt und deshalb für weite Mietkreise annehmbar ist, den Mieter nicht unangemessen benachteiligt. Dies gilt für die vorliegend zu beurteilende Klausel, soweit sie sich auf die “farbig gestrichenen” Holzteile bezieht.
Hinsichtlich der “lackierten” Holzteile fehlt es allerdings an einer Bandbreite der Gestaltungsmöglichkeiten, da sie den Mieter auf den bei Vertragbeginn vorgegebenen Farbton festlegt. Aber auch diese Beschränkung des Mieters ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden. Anders als bei einem deckenden Farbanstrich ist ein veränderter Farbton bei einer transparenten Lackierung oder Lasur entweder überhaupt nicht mehr oder aber nur mit einem Eingriff in die Substanz der lackierten oder lasierten Holzteile - etwa durch Abschleifen - rückgängig zu machen. Eine Veränderung der Mietsache, die eine Substanzverletzung zur Folge hat, ist dem Mieter jedoch nicht gestattet.
Das Urteil des BGH (Az: VIII ZR 283/07) vom 22.10.2008 finden Sie demnächst hier!


