Benutzung eines mittels Bluetooth mit dem Handy verbundenen Earsets verstößt nicht gegen § 23 I a StVO
Dienstag, 11. November 2008 | Autor: Pfelzer
Die Verwendung eines Mobiltelefons, das in einer Handy-Vorrichtung des Kraftfahrzeugs abgelegt worden ist, unter Benutzung eines Headsets/Earsets, welches über eine Bluetooth-Verbindung mit dem Mobiltelefon verbunden ist, erfüllt nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1 a StVO. Dies gilt auch dann, wenn zur Verbesserung der Hörqualität das über eine Spange am Ohr gehaltene Headset mit der Hand gegen das Ohr gedrückt wird. Dies hat das OLG Stuttgart entschieden.
Der Betroffene befuhr die BAB 6. In Kenntnis der Verbotswidrigkeit benutzte er das in die Haltevorrichtung eingelegte Handy mittels eines am Ohr befestigten und über eine Blootooth-Verbindung mit dem Handy verbundene Headsets, welches er zur besseren Verständlichkeit zusätzlich an das Ohr gedrückt hatte.
Das Amtsgericht Heilbronn hat den Betroffenen wegen verbotswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons durch Halten des Hörers zu einer Geldbuße von 40,00 EUR verurteilt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vor dem OLG Stuttgart hatte Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, der Betroffene, der für ein Telefongespräch das Mobiltelefon in die fest eingebaute Schale eingelegt und das Earset als Hörer des eingelegten Mobiltelefons am Ohr getragen hatte, habe mit dieser technischen Variante ein dem in § 23 Abs. 1 a StVO geregelten Sachverhalt gleichzustellendes Erscheinungsbild geschaffen; mit dem Einlegen des Mobiltelefons in die Schale gewinne dieses den Charakter eines fest eingebauten Autotelefons, für dessen Benutzung eine weitere Komponente, nämlich das als Hörer benutzte Earset, erforderlich und hier auch vorhanden gewesen sei.
Die Auslegung dieser Vorschrift durch das Amtsgericht wird jedoch dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gerecht.
Nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 22, 23 Abs. 1 a StVO, 24 StVG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon benutzt, indem er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.
Das Amtsgericht erweitert die Bußgeldnorm des § 23 Abs. 1 a StVO in unzulässiger Weise, indem es die technischen Funktionen umdefiniert. Die Benutzung eines Earsets ist nicht mit der Aufnahme oder dem Halten des Hörers eines Autotelefons gleich zu setzen, weil das Earset nicht mit der Hand gehalten werden muss, sondern eine eigenständige Befestigung am Kopf des Fahrers besitzt. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall das Earset zur Verbesserung der Hörqualität vom Betroffenen mit der rechten Hand ans Ohr gedrückt wurde, ändert an der grundsätzlich andersartigen Funktionsweise nichts. Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 a StVO will offensichtlich verhindern, dass der Fahrer in einer Hand einen Gegenstand hält, den er nicht ohne weiteres schnell loslassen kann.
Auch der vom Verordnungsgeber verfolgte Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 a StVO steht der Auslegung des Amtsgerichts entgegen. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat; der Fahrzeugführer darf das Mobil- oder Autotelefon nur benutzen, wenn er dazu das Telefon oder den Hörer nicht aufnehmen oder halten muss (Amtliche Begründung zur ÄndVO vom 11. Dezember 2000 - VBl 2001, 8 ff). Wissenschaftliche Untersuchungen dazu haben ergeben, dass sich durch die Benutzung einer Freisprecheinrichtung während des Telefongesprächs sowohl die Unsicherheitsfehler (spätes Bremsen, Nichteinhalten der Fahrspur) als auch die Fahrfehler (Übersehen von Verkehrszeichen, Fahren in die falsche Richtung) im Vergleich zu einem Gespräch ohne Freisprecheinrichtung um mehr als 50 % reduzieren lassen (Amtliche Begründung a.a.O.). § 23 Abs. 1 a StVO zielt also auf die Ablenkung des Fahrers durch Aufnahme oder Halten eines Mobiltelefons oder eines Hörers. Nur die daraus resultierenden erhöhten Gefahrenquellen für die Verkehrssicherheit sollen durch das Verbot beseitigt oder verringert werden. Werden diese Gefahrenquellen durch eine technische Neuentwicklung wie die Freisprecheinrichtung (vgl. OLG Bamberg NJW 2008, 599) oder das Headset/Earset beseitigt, greift der Tatbestand auch nach seinem Sinn und Zweck nicht ein.
Der Beschluss des OLG Stuttgart vom 16.06.2008 (Az.: 1 SS 187/08) ist erhältlich unter http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de. Den direkten Link zum Beschluss finden Sie hier!


