Mietrecht: Klausel über Schönheitsreparatur, die den Mieter zum Außenanstrich von Türen und Fenstern verpflichtet, ist unwirksam
Freitag, 27. Februar 2009 | Autor: Pfelzer
Eine Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen ist insgesamt unwirksam, wenn der Mieter darin verpflichtet wird, den Außenanstrich von Fenstern und Türen vorzunehmen. Dies hat der für das Mietrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofes entschieden.
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