Anwalt Pfelzer Home

Verkehrsrecht: Bei beruflicher Nutzung muss beschädigtes Fahrzeug sofort repariert werden

Dienstag, 17. März 2009 | Autor: Pfelzer

Wer mit seinem beruflich genutzten Fahrzeug in einen Unfall verwickelt ist, muss mit der Reparatur unverzüglich beginnen. Ein Abwarten auf die Zusage der Versicherung zur Kostenübernahme ist nicht in jedem Fall geboten, wenn dadurch ein noch größerer Schaden entstehen kann. Insoweit hat der Geschädigte eine Schadenminderungspflicht. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Gera (Az. 3 O 496/06)  hervor.

Das Fahrzeug eines Großhändlers wurde bei einem Unfall auf einem Parkplatz beschädigt. Nach Begutachtung durch einen Kfz-Sachverständigen entschloss sich der Händler mit der Reparatur solange zu warten, bis die Versicherung der Unfallverursacherin die Übernahme der Kosten für die Reparatur zugesagt hat. Um den Wagen vor dieser reparieren zu lassen, hätte er einen Kredit aufnehmen müssen. Das Gutachten des Sachverständigen ging der Versicherung erst 2 Wochen später zu. Da dass Fahrzeug nicht verwendet werden konnte, wies der Geschädigte auf einen großen Verdienstausfall hin, der von der gegnerischen Versicherung zu ersetzen sei. Die Versicherung ersetzte die Kosten der Reparatur und den Verdienstausfall für die Dauer der Reparatur und die Zeit der Begutachtung. Einen weitergehenden Verdienstausfall in Höhe von ca. EUR 5.000,00 für die Zeit, in der der Geschädigte auf die Zusage der Versicherung für die Übernahme der Kosten wartete, regulierte die Versicherung nicht.

Die Klage des Geschädigten auf den weitergehenden Verdienstausfall hatte nur teilweise Erfolg. Der Geschädigte hat sich so zu verhalten, als ob es keinen Unfallverursacher gäbe. Er hätte sich um eine sofortige Reparatur bemühen müssen, um einen weitergehenden Verdienstausfall zu vermeiden. Zu diesem Zweck hätte er sich um einen Kredit bemühen müssen. Da jedoch die Aufnahme eines Kredits einige Tage dauern kann, muss die Versicherung der Unfallverursacherin zumindest für eine Zeitspanne von geschätzten fünf Tagen ersetzen.

Quelle: Mitteilung der Deutschen Anwaltauskunft.

Wissenswertes zum Thema Verkehrsrecht finden Sie auch in der Rubrik Verkehrsrecht!

Trackback: Trackback-URL | Feed zum Beitrag: RSS 2.0
Thema: Verkehrsrecht

Der Beitrag ist für Kommentare geschlossen, aber Sie
können einen Trackback auf Ihre Seite setzen.