Mietrecht: Schadensersatz für Auszug nach vorgetäuschtem Eigenbedarf bei formal unwirksamer Kündigung
Dienstag, 14. April 2009 | Autor: Pfelzer
Ein Mieter, der aufgrund einer Kündigung wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs aus seiner Wohnung auszieht, kann nach seinem Auszug auch dann einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter haben, wenn die Kündigung formal unwirksam war. Dies hat der für das Wohnraum - Mietrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs entschieden.
Die Klägerin war Mieterin in einem Wohnhaus der Beklagten. Nachdem die Beklagten das Mietverhältnis mehrfach wegen Eigenbedarfs gekündigt und mit einer Räumungsklage und Schadensersatzforderungen bei nicht rechtzeitiger Räumung gedroht hatten, einigten sich die Parteien einvernehmlich auf die Beendigung des Mietverhältnisses. Unmittelbar nach Auszug aus der Wohnung boten die Beklagten das Wohnhaus über einen Makler zum Verkauf an. Zu einem Verkauf kam es jedoch nicht.
Die Klägerin war der Auffassung, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war. Mit ihrer Klage verlangte sie die Rückgabe der Wohnung, hilfsweise Schadensersatz.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Die eingelegte Revision vor dem Bundesgerichtshof führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, dass einem Mieter, der aufgrund eines in Wahrheit nicht bestehenden Eigenbedarfs hin aus der Wohnung auszieht, Schadensersatzansprüche wegen unberechtigter Kündigung zustehen. Dies gilt auch dann, wenn - wie vorliegend - der Eigenbedarf entgegen der Gesetzeslage nicht im Kündigungsschreiben als berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses aufgeführt ist und die Kündigung deshalb formal unwirksam ist, der Eigenbedarf dem Mieter jedoch schlüssig dargetan wurde und der Mieter keine Veranlassung hatte daran zu zweifeln.
Der Schadensersatzanspruch des Mieters scheitert auch nicht daran, dass Mieter und Vermieter zu einer einvernehmlichen Beendigung des Mietverhältnisses gefunden haben, obwohl mangels wirksamer Kündigung keine Pflicht zur Räumung der Mietwohnung bestand. Entscheidend ist, dass der Mieter das Räumungsverlangen des Vermieters materiell für berechtigt halten kann, weil er keinen Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit hatte. Dies führt dazu, dass der Mieter die Wohnung nicht aus freien Stücken räumt, sondern in dem Glauben, dazu verpflichtet zu sein. Ein Mitverschulden der Mieterin ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hierin nicht zu sehen.
Im Weiteren hat das Berufungsgericht nunmehr zu klären, ob der geltend gemachte Eigenbedarf vorgetäuscht war.
Quelle: PM des BGH Nr. 76/2009 (Az.: VIII ZR 231/07) vom 08.04.2009. Das Urteil können Sie demnächst unter Eingabe des Aktenzeichens auf den Seiten des BGH abrufen!
Lesen Sie zum Eigenbedarf auch “Zeitliche Grenze der Anbietpflicht des Vermieters bei Eigenbedarfskündigung“. Weiteres Wissenswertes zum Mietrecht finden Sie in der Kategorie Mietrecht!
Diese Entscheidung stellt keine Rechtsberatung dar und kann wegen stets unterschiedlicher Sachverhalte eine solche auch nicht ersetzen.


