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Mietrecht: Bei erheblicher Abweichung von vereinbarter Wohnfläche kann der Mieter fristlos kündigen

Montag, 4. Mai 2009 | Autor: Pfelzer

Weicht die tatsächliche Wohnfläche erheblich von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche ab, so ist der Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung kann jedoch dann verwirkt sein, wenn der Mieter nicht alsbald, nachdem er festgestellt hat, dass die tatsächliche Wohnfläche die vertraglich angegebene um mehr als zehn Prozent unterschreitet, von diesem Recht Gebrauch macht. Dies hat der für das Wohnraum - Mietrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs aktuell entschieden.

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