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Mietrecht: Kostenerstattung bei unwirksamer Endrenovierungsklausel

Mittwoch, 5. August 2009 | Autor: Pfelzer

Mieter, die im Vertrauen auf die Wirksamkeit einer Endrenovierungsklausel vor dem Auszug Schönheitsreparaturen durchgeführt haben, können einen Anspruch gegen den Vermieter auf Kostenerstattung haben. Dies hat der für das Wohnraum – Mietrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Die Kläger waren Mieter einer Wohnung des Beklagten. Im Jahre 2004 führten sie Schönheitsreparaturen durch. Wenig später kündigten Sie das Mietverhältnis zum 31.05.2006. In der Annahme durch eine Klausel im Mietvertrag dazu verpflichtet zu sein, führten sie vor Rückgabe der Wohnung eine Endrenovierung durch. Eine wirksame Verpflichtung zur Durchführung der Endrenovierung bestand jedoch nicht.

Die Kläger waren der Auffassung, dass ihnen mangels wirksamer Verpflichtung zur Endrenovierung ein Ersatzanspruch für dessen Durchführung zustehe. Sie forderten von dem Vermieter Erstattung der Kosten in Höhe von EUR 1.620 (EUR 9/m² Wand- und Deckenfläche).

Amts- und Landgericht wiesen die Klage ab. Die Revision vor dem BGH hatte Erfolg.

Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass die Kläger gegen den Vermieter einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung haben, weil sie die Endrenovierung aufgrund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel und damit ohne Rechtsgrund erbracht haben.

Der Wert des zu erstattenden Betrages bemisst sich in einem solchen Fall nach der üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung für die ausgeführten Arbeiten. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass Mieter von der ihnen durch Vertrag eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, die Schönheitsreparaturen in Eigenleistung zu erbringen. Das hat dann zur Folge, dass sich der Wert lediglich daran bemisst, was der Mieter neben dem Einsatz seiner Zeit als Kosten für das Material sowie als Vergütung für die etwaige Mithilfe von Verwandten oder Bekannten aufzuwenden hatte. Gegebenenfalls könnte der Wert im vorliegenden Fall auch höher anzusetzen sein, da der Kläger beruflich als Maler und Lackierer tätig ist und die Durchführung der Schönheitsreparaturen möglicherweise Gegenstand seines in selbständiger beruflicher Tätigkeit geführten Gewerbes war. Mangels diesbezüglicher näherer Feststellungen war die Sache zur weiteren Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH (Az.:VIII ZR 302/07) vom 27.05.2009. Das Urteil finden Sie unter Eingabe des Aktenzeichens auf der Internetpräsenz des BGH.

Lesen Sie hierzu auch den Artikel Klausel über Farbgebung von Holzteilen bei Rückgabe der Mietwohnung. Weiteres zum Thema Mietrecht und Schönheitsreparaturen finden Sie unter der Rubrik Mietrecht.

Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine solche wegen stets unterschiedlich gelagerter Sachverhalte auch nicht ersetzen.

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Thema: Mietrecht

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