Mietrecht: Mieter sind an den Betriebskosten für nicht zu erreichende Aufzüge nicht zu beteiligen
Dienstag, 25. August 2009 | Autor: Pfelzer
Ein Mieter muss sich nicht an den Nebenkosten für einen Aufzug beteiligen, mit dem sie ihre Wohnung gar nicht erreichen können, weil sich der Aufzug beispielsweise in einem ganz anderen Gebäudeteil. Dahingehende Vereinbarungen in einem Formularmietvertrag benachteiligen den Mieter unangemessen. Dies hat der für das Wohnraum – Mietrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs entschieden.
Im zu entscheidenden Fall bewohnte die Beklagte eine im vierten Obergeschoss gelegene Wohnung der Klägerin. Das Haus bestand aus mehreren zusammenhängenden Teilen, die Wohnung der Beklagten befand sich im hinteren Quergebäude. Der geschlossene Formularmietvertrag beinhaltete die Nebenkostenvereinbarung, dass die Beklagte anteilig die Kosten für den im vorderen Gebäudeteil gelegenen Aufzug zu tragen hat. Mit diesem Aufzug konnte sie ihre Wohnung im hinteren Teil jedoch nicht erreichen.
Die Beklagte war der Auffassung, dass sie die Kosten hierfür nicht zu tragen hatte und verrechnete die in der Vergangenheit bereits für den Aufzug anteilig gezahlten Nebenkosten mit der Miete. Darüber hinaus zahlte sie auch die Nachforderung für die Nebenkosten nicht.
Die von der Vermieterin angestrengte Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Vermieterin keine Ansprüche wegen der rückständigen Miete und Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung zustehen. Die Parteien hatten mietvertraglich zwar grundsätzlich eine Pflicht der Beklagten zur Zahlung von Betriebskosten i.S.d. Zweiten Berechnungsverordnung vereinbart, damit wurde jedoch keine Kostentragungspflicht der Beklagten für den Fahrstuhl im vorderen Gebäudeteil vereinbart.
Nach allgemeiner Meinung können Kosten für Einrichtungen, die lediglich einzelnen Mietern zur Nutzung überlassen werden, nicht auch auf die „ausgeschlossenen“ Mieter umgelegt werden. Aus diesem Grundsatz kann auf den zugrundeliegenden Sachverhalt nur gefolgert werden, dass lediglich diejenigen Mieter, deren Wohnungen von dem Aufzug erschlossen werden, an diesen Kosten zu beteiligen sind. Mieter, deren Wohnung durch den Aufzug nicht zu erreichen sind, sind hingegen nicht an diesen Kosten zu beteiligen.
Quelle: Urteil des BGH (Az.: VIII ZR 128/08) vom 08.04.2009. Das Urteil finden Sie unter Eingabe des Aktenzeichens auf der Internetpräsenz des Bundesgerichtshofs.
Weiteres Wissenswertes zum Mietrecht finden Sie unter der Rubrik “Mietrecht“.
Dieses Urteil ist nicht anwendbar auf Mieter von Erdgeschosswohnungen, in deren Gebäudeteil sich ein Fahrstuhl befindet. Für diesen Fall hat der BGH bereits entschieden, dass auch die Mieter der Erdgeschosswohnung an den Kosten für den Fahrstuhl zu beteiligen sind, da es sich hier lediglich um eine faktische Nichtnutzung des Aufzugs handelt.
Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und kann wegen stets unterschiedlich gelagerter Sachverhalte eine Rechtsberatung auch nicht ersetzen.

