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Reiserecht: Verkürzung der Verjährungsfrist für Reisemängel ist unwirksam

Montag, 10. August 2009 | Autor: Pfelzer

Es ist einem Kunden nicht zumutbar, im Reisebüro die in Katalogen ausliegenden Reisebedingungen zu studieren. Nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung sind dem Kunden die Reisebedingungen auszuhändigen. Darüber hinaus sind Reisebedingungen, die eine Verkürzung der Verjährungsfristen für ausnahmslos alle Schadensersatzsprüche beinhalten, unwirksam. Dies hat der für das Reiserecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Kläger mit seiner Frau eine Pauschalreise nach Mauritius unternommen. Nach der Rückkehr am 18.08.2005 meldete der Kläger beim Reiseveranstalter Ansprüche wegen Reisemängeln an. Die am 11.08.2006 auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eingereichte Klage ging dem beklagten Reiseveranstalter wegen falscher Adressierung in der Klagschrift erst im Dezember 2006 zu.

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters, verjähren Ansprüche gegen den Reiseveranstalter - abweichend von der gesetzlichen zweijährigen Verjährungsfrist - innerhalb eines Jahres nach Reiseende. Die Reisebedingungen waren im Reisekatalog des Reiseveranstalters abgedruckt. Der Katalog lag im Reisebüro zur Zeit der Buchung im Reisebüro aus.

Nach Zustellung der Klage im Dezember 2006 berief sich der Reiseveranstalter auf eine Verjährung der Ansprüche. Amts- und Landgericht folgten dieser Argumentation und wiesen die Klage mit der Argumentation ab, dass der Kläger durch die ausliegenden Kataloge in zumutbarer Weise vom Inhalt der Reisebedingungen Kenntnis erlangen konnte.

Der BGH folgte dieser Argumentation nicht und gab der Revision des Klägers statt. Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt.

Für die wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen Vertrag ist es Voraussetzung, dass der Kunde in zumutbarer Weise Kenntnis vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nehmen kann. Nach Auffassung des BGH ist es nicht ausreichend, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen lediglich in einem im Reisebüro ausliegenden Katalog enthalten sind. Nach der - der Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie der EU dienenden - BGB-Informationspflichten-Verordnung ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden die Reisebedingungen auszuhändigen.

Darüber hinaus waren in dem zu entscheidenden Fall die Reisebedingungen auch deshalb unwirksam, weil die Klausel, welche die Verkürzung der Verjährung beinhaltet, sämtliche vertragliche Schadensersatzansprüche beinhaltet. Die Verjährung von vertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen Körper- oder Gesundheitsschäden oder solchen Ansprüchen, die auf grobem Verschulden basieren, können jedoch nicht wirksam verkürzt werden. Folglich war die Klausel insgesamt unwirksam.

Quelle: Pressemitteilung des BGH (Az.: Xa ZR 141/07) vom 26.02.2009. Das Urteil finden Sie demnächst unter Eingabe des Aktenzeichens auf der Internetpräsenz des BGH.

Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine solche wegen stets unterschiedlich gelagerter Sachverhalte nicht ersetzen.

Lesen Sie zum Reiserecht auch “Kein Ausgleichsanspruch nach europäischer Fluggastrechteverordnung bei verpasstem Anschlussflug” sowie “Keine Minderung des Reisepreises wegen verspätetem Zubringerflugs“.

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Thema: Allgemein

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