Mietrecht: Klausel zum Weißen der Decken und Wände während der Mietzeit unwirksam
Samstag, 26. September 2009 | Autor: Pfelzer
Eine den Mieter während der Mietzeit zum Weißen der Decken und Wände verpflichtende Klausel ist unwirksam. Dies hat der für das Wohnraum - Mietrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs entschieden. Damit führt der BGH seine bisherige Rechtsprechung konsequent fort.
Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung des Klägers. In dem verwendeten Formularmietvertrag war eine Klausel enthalten, nach der die Mieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet waren. Zu diesen Schönheitsreparaturen gehörte unter anderem das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses machte der Kläger unter anderem Schadenersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen bzw. Beschädigung der Mietsache geltend. Das Amtsgericht hatte der Klage des Vermieters teilweise stattgegeben. Das Landgericht wies die Klage wegen unterlassener Schönheitsreparaturen hingegen ab.
Nach Auffassung des BGH hat der Kläger keinen Schadensersatzanspruch. Eine Klausel, die den Mieter dazu verpflichtet, Schönheitsreparaturen in “neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten” auszuführen, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deswegen unwirksam, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung bei Rückgabe beschränkt ist. Eine solche Klausel verpflichtet den Mieter bereits während der Mietzeit zu einer vorgegebenen Farbwahl und schränkt dessen Lebensbereich dadurch ein, ohne dass hierfür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht.
Darüber hinaus ist der Begriff “weißen” nicht nur als Synonym für streichen zu verstehen, sondern kann dergestalt ausgelegt werden, dass der Anstrich tatsächlich nur in weißer Farbe durchzuführen ist, was den Mieter weiter einschränkt. Eine solche Klausel ist unwirksam.
Quelle: PM 192/2009 des Bundesgerichtshofs zum Aktenzeichen VIII ZR 344/08. Dort finden Sie auch eine Verlinkung auf das demnächst veröffentlichte Urteil.
Aufgrund stets unterschiedlich gelagerter Sachverhalte kann dieser Beitrag eine Beratung durch den Anwalt nicht ersetzen.
Zur Unwirksamkeit einer Farbwahlklausel lesen Sie auch hier!
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