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Mietrecht: Trittschallschutz muss den zum Zeitpunkt der Erbauung geltenden DIN-Normen entsprechen

Mittwoch, 25. November 2009 | Autor: Pfelzer

Sofern nichts anderes vereinbart ist, stellt es keinen Mangel der Mietsache dar, wenn in einer Altbauwohnung der Trittschallschutz den zur Zeit der Erbauung geltenden DIN-Normen entspricht. Dies gilt auch dann, wenn in der darüber gelegenen Wohnung der Bodenbelag ausgetauscht wird und sich dadurch der Trittschallschutz gegenüber dem Zustand zu Beginn der Mietzeit ändert. Dies hat der für das Wohnraum - Mietrecht zuständige Senat des BGH entschieden.

Die Beklagte bewohnt eine Wohnung in einem ca. 1970 erbauten Mehrfamilienhaus. Die Nachbarn aus der darüber gelegenen Wohnung tauschten den in ihrer Wohnung befindlichen PVC - Bodenbelag gegen Fliesen aus. Die Beklagte sah dadurch den Schallschutz beeinträchtigt. Ein im Zuge eines selbständigen Beweisverfahrens beauftragter Sachverständiger stellte fest, dass es zwar Schallbrücken gäbe, die aber der im Zeitpunkt der Errichtung geltenden DIN-Normen (DIN 4109) in der Fassung aus dem Jahre 1962 sei eingehalten. Den DIN - Normen der Fassung aus dem Jahre 1989 seien hingegen nicht eingehalten.

Daraufhin minderte die Beklagte die Miete um 30% der Nettomiete und machte für weitere 20% ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Die Klägerin verlangte die Zahlung der rückständigen Miete sowie die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens von der Beklagten ersetzt.

Das Amtsgericht gestand der Klägerin lediglich einen Teil der rückständigen Miete zu. Das Landgericht gab der Klage vollumfänglich statt.

Der BGH verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Rückständigen Miete. Er stellte fest, dass ein Recht zur Mietminderung oder ein Zurückbehaltungsrecht vorliegend nicht gegeben war.

Zwischen den Parteien war keine Vereinbarung hinsichtlich Art und Umfang des Trittschallschutzes oder Lärmfreiheit der vermieteten Wohnung getroffen. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Beschaffenheit des Mietobjekts ist lediglich die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen zur Zeit der Erbauung des Gebäudes geschuldet. Nach den Feststellungen des Sachverständigen wurden diese eingehalten.

Verbesserte Lärmschutzmaßnahmen kann ein Mieter nur dann erwarten, wenn der Vermieter selbst bauliche Veränderungen vornimmt. In diesem Fall müssen die Umbauten den zur Zeit des Umbaus geltenden DIN-Normen entsprechen. Vorliegend wurde jedoch lediglich der Fußbodenbelag ausgetauscht. Dabei kann nicht erwartet werden, dass die Maßnahme dergestalt durchgeführt wird, dass der Trittschallschutz den zur Zeit des Austauschs geltenden DIN-Normen entspricht.

Ein Mieter kann zudem nicht verlangen, dass der Austausch des Fußbodenbelags in der über ihm liegenden Wohnung unterbleibt, wenn sich dadurch zwar der Trittschallschutz verschlechtert, dieser sich jedoch auch nach dem Austausch innerhalb der Grenzen des bei Erbauung des Hauses geltenden DIN-Normen bewegt.

Quelle: Urteil des BGH v. 17.06.2009 (Az.: VIII ZR 131/08). Das Urteil wurde auf der Homepage des BGH veröffentlicht und kann dort unter Eingabe des Aktenzeichens abgerufen werden.

Aufgrund stets unterschiedlich gelagerter Sachverhalte kann dieser Beitrag eine Beratung durch den Anwalt nicht ersetzen.

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Thema: Mietrecht

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