Versicherungsrecht: Adventsgesteck mit brennenden Kerzen nicht unbeaufsichtigt lassen
Montag, 28. Dezember 2009 | Autor: Pfelzer
In der Advents-/Weihnachtszeit sollten Kerzen und Adventsgestecke nicht unbeaufsichtigt bleiben. Wer diese nur ein paar Minuten unbeaufsichtigt lässt, handelt grob fahrlässig und riskiert seinen Versicherungsschutz. Dies hatte seinerzeit das Landgericht Krefeld entschieden. Diese Entscheidung ist durch die Reform des Versicherungsrechts jedoch zumindest teilweise überholt.
Ein Hauseigentümer hatte in der Adventszeit die Kerzen seines Adventsgestecks angezündet. In der Folgezeit begab er sich in den Garten. Der Aufenthalt im Garten dauete ca. 30 Minuten. Während dieser Zeit vergewisserte er sich unter anderem durch zwischenzeitliche Rückkehr in das Wohnzimmer und Beobachtung durch das Wohnzimmerfenster. Nach seiner Rückkehr bemerkte er, dass das Adventsgesteck in Flammen stand. Den Brand konnte er löschen, jedoch waren Tisch, Teppich und weitere Gegenstände bereits erheblich beschädigt. Seine Versicherung verweigerte die Zahlung.
Das Landgericht Krefeld gab dem Versicherer Recht. Es war der Auffassung, dass der Versicherungnehmer grob fahrlässig gehandelt hatte, als er trotz angezündeter Kerzen in den Garten ging und die Kerzen 30 Minuten unbeaufsichtigt ließ. Auch der Umstand, dass er sich zweimal vergewissert hatte, dass die Kerzen ordnungsgemäß brannten, ändert daran nichts. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass ein Adventsgesteck leicht entflammbar ist und beaufsichtigt werden muss. Beim Verlassen des Zimmers hätten die Kerzen gelöscht werden müssen. Der Versicherungsnehmer war sich auch des Risikos bewusst. Das zeigt bereits die Tatsache, dass er wiederholt nach den Kerzen schaute.
Das Landgericht Krefeld wies die Klage daher vollständig ab.
Neue Gesetzeslage:
Zwischenzeitlich hat sich das Versicherungsrecht geändert. Danach ist der Versicherer auch bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nicht mehr von seiner Leistungspflicht frei und müsste zumindest einen Teil des Schadens ersetzen.
Quelle: Urteil des Landgericht Krefeld (Az.: 5 O 422/05) vom 20.04.2006.
Aufgrund stets unterschiedlich gelagerter Sachverhalte kann dieser Beitrag eine Beratung durch den Anwalt nicht ersetzen. Über die Erfolgsaussichten Ihres Falls beraten wir Sie gerne.
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