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Versicherungsrecht: Brand durch am Weihnachtsbaum angebrachte Wunderkerzen grob fahrlässig

Dienstag, 29. Dezember 2009 | Autor: Pfelzer

Wer Wunderkerzen, die an einem Weihnachtsbaum angebracht sind, entzündet und es hierdurch zu einem Brand kommt handelt grob fahrlässig und riskiert den Versicherungsschutz. Dies hat seinerzeit das Landgericht Offenburg entschieden.

Die Klägerin hatte wie jedes Jahr einen Weihnachtsbaum in einem Metallfuß auf den Tisch gestellt und Wunderkerzen daran befestigt. Unter dem Baum stand eine mit Moos ausgelegte Krippe. Für ihren kleinen Enkel zündete sie nacheinander die Wunderkerzen an. Sie bemerkte plötzlich, dass die Krippe brannte und geriet in Panik. Sie rannte mit dem Enkel aus der Wohnung und rief um Hilfe. Die herbeigerufene Feuerwehr löschte den Brand. Durch das Feuer wurde das Wohnzimmer komplett zerstört, der Rest der Wohnung durch das Löschwasser beschädigt. Die Klägerin verlangte von ihrer Hausratversicherung Ersatz des entstandenen Schadens. Die Versicherung verweigete den Ersatz des entstandenen Schadens und berief sich dabei auf die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch die Klägerin. Auf der Verpackung der Wunderkerzen sei immerhin ein Warnhinweis angebracht, nachdem die Wunderkerzen nur im Freien verwendet werden dürfen.

Das Gercht bestätigte die Auffassung des Versicherers und warf der Klägerin vor, dass sie die allgemein gültigen Sicherheitsregeln völlig außer acht gelassen habe. Dabei wies das Gercht auf die Warnhinweise hin, die der Hersteller der Wunderkerzen auf die Verpackung gedruckt hatte. Danach sollten die Wunderkerzen nur im Freien und über einer feuerfesten Unterlage entzündet werden. Darüber hinaus müsse jeder wissen, dass Wunderkerzen in der Wohnung brandgefährlich sind. Die Klägerin hatte überdies die Wunderkerzen an einem leicht entflammbaren Weihnachtsbaum über einer ebenso leicht entflammbaren, da mit Moos ausgelegte Krippe entzündet. Demnach hat die Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Der Hausratversicherer war daher von der Leistung frei.

Quelle: Urteil des Landgerichts Offenburg (Az.: 2 O 197/02). Dieses Urteil ist erhältlich unter http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de

Neue Rechtslage:

Zwischenzeitlich hat sich das Versicherungsrecht geändert. Danach ist der Versicherer auch bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nicht mehr von seiner Leistungspflicht frei und müsste zumindest einen Teil des Schadens ersetzen.

Aufgrund stets unterschiedlich gelagerter Sachverhalte kann dieser Beitrag eine Beratung durch den Anwalt nicht ersetzen. Über die Erfolgsaussichten Ihres Falls beraten wir Sie gerne.

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Thema: Versicherungrecht

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