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Sicherung mittels Lenkradkralle bei Verlust der Kfz - Schlüssel ist nicht grob fahrlässig

Mittwoch, 19. Mai 2010 | Autor: Pfelzer

Kommen dem Halter eines Kfz die Fahrzeugschlüssel abhanden und sichert er sein Fahrzeug mit einer Lenkradkralle gegen Diebstahl, liegt keine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls vor, wenn ihm das Fahrzeug entwendet wird. Dies hat das Amtsgericht Bremen (Az.: 35/10) am 11.05.2010 entschieden.

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