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Sicherung mittels Lenkradkralle bei Verlust der Kfz - Schlüssel ist nicht grob fahrlässig

Mittwoch, 19. Mai 2010 | Autor: Pfelzer

Kommen dem Halter eines Kfz die Fahrzeugschlüssel abhanden und sichert er sein Fahrzeug mit einer Lenkradkralle gegen Diebstahl, liegt keine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls vor, wenn ihm das Fahrzeug entwendet wird. Dies hat das Amtsgericht Bremen (Az.: 35/10) am 11.05.2010 entschieden.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Kaskoversicherung. Der Sohn des Klägers ließ die Wohnungsschlüssel von außen an der Wohnungstür stecken. An dem Schlüsselbund befand sich auch der Fahrzeugschlüssel zum Fahrzeug des Klägers. Die Schlüssel wurden entwendet.

Das Fahrzeug des Klägers wurde daraufhin von dem zur Wohnung des Klägers gehörenden Parkplatz entwendet und Tage später wieder aufgefunden. Die Schlüssel blieben verschwunden. Der Kläger sicherte aus diesem Grund sein Fahrzeug zunächst mittels einer sog. Lenkradkralle gegen erneuten Diebstahl.

Nur zwei bis drei Tage später wurde das Fahrzeug erneut von dem Parkplatz des Klägers entwendet. Wie sich später herausstellte wurde das Lenkrad aufgesägt, um die Lenkradkralle entfernen zu können.

Beide Diebstahlsereignisse meldete der Kläger seiner Kaskoversicherung. Diese regulierte zwar den ersten Diebstahl, verweigerte zunächst jedoch die Regulierung des zweiten Diebstahls und verwies den Kläger auf seine Leistungsfreiheit aufgrund grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls. Nach Ansicht der Beklagten hätte der Kläger die Schlösser zu seinem Fahrzeug austauschen lassen oder aber zumindest das Fahrzeug zum Schutz vor Entwendung in einer Garage unterstellen müssen. Die Beklagte regulierte schließlich den Schaden, wobei sie einen Abzug von 50 % aufgrund grober Fahrlässigkeit des Klägers vorggenommen hat.

Der Kläger erhob daraufhin Klage und verlangte den weitergehenden Schaden ersetzt. Das Amtsgericht gab der Klage statt.

Das Gericht ist der Auffassung, dass der Kläger den Versicherungsfall nicht grobfahrlässig herbeigeführt hat. Grundsätzlich gilt, dass der Verlust des Fahrzeugschlüssels eine gesteigerte Diebstahlsgefahr darstellt. Dessen war sich auch der Kläger bewusst. Zwar hatte der Kläger - anders als bei seiner Wohnungstür - die Schlösser am Fahrzeug nicht austauschen lassen, jedoch sicherte er das Fahrzeug mittels einer Lenkradkralle. Mit der kriminellen Energie des Täters das Lenkrad aufzusägen, musste der Kläger jedoch nicht rechnen. Die Sicherung eines Fahrzeugs mittels einer solchen Lenkradkralle erachtete das Gericht als zumindest vorübergehend ausreichende Sicherung. Zudem hatte die Bank des Klägers diesem nur 1 bis 2 Tage vor dem zweiten Diebstahlsereignis mitgeteilt, dass sein Schlüsselbund gefunden wurde. Auch aus diesem Grund durfte sich der Kläger mit der vorübergehenden Sicherung begnügen. (Wie sich herausstellte waren die Fahrzeugschlüssel jedoch nicht mehr am Schlüsselbund vorhanden.)

Obwohl der Kläger vermutete, dass der Täter ein Nachbar war, war er aufgrund der Sicherung mittels einer Lenkradkralle auch nicht dazu gezwungen, sein Fahrzeug in einer Garage oder auf einem anderen, entfernteren Parkplatz abzustellen, zumal der Kläger über keine eigene Garage verfügte.

Jeder Sachverhalt ist anders! Aus diesem Grund kann dieser Beitrag eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt in Ihrem Einzelfall auch nicht ersetzen.

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Thema: Versicherungrecht

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