Auch bei Kündigung einer entsprechenden Betriebsvereinbarung kann Arbeitgeber zur Zahlung von Weihnachtsgeld verpflichtet sein
Mittwoch, 26. November 2008 | Autor: Pfelzer
Hat sich ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber durch eine Betriebsvereinbarung zur Zahlung von Weihnachtsgeld verpflichtet, so wirkt diese Betriebsvereinbarung auch nach Kündigung durch den Arbeitgeber nach, bis sie durch eine andere Betreibsvereinbarung ersetzt wird. Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber leistet die Vergütung mitbestimmungsrechtlich “freiwillig”. Demnach muss der Arbeitgeber bei Wegfall oder Veränderung einer solchen mitbestimmungsrechtlich “freiwilligen” Vergütung den Betriebrat einbeziehen, andernfalls wirkt die Betriebsvereinbarung nach. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
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