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	<title>Bernd Pfelzer</title>
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	<description>Rechtsanwalt</description>
	<pubDate>Wed, 19 May 2010 11:04:23 +0000</pubDate>
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	<language>en</language>
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		<title>Sicherung mittels Lenkradkralle bei Verlust der Kfz - Schl&#252;ssel ist nicht grob fahrl&#228;ssig</title>
		<link>http://www.ra-pfelzer.de/2010/05/sicherung-mittels-lenkradkralle-bei-verlust-der-kfz-schluessel-ist-nicht-grob-fahrlaessig.html</link>
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		<pubDate>Wed, 19 May 2010 10:59:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Pfelzer</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Kommen dem Halter eines Kfz die Fahrzeugschl&#252;ssel abhanden und sichert er sein Fahrzeug mit einer Lenkradkralle gegen Diebstahl, liegt keine grob fahrl&#228;ssige Herbeif&#252;hrung des Versicherungsfalls vor, wenn ihm das Fahrzeug entwendet wird. Dies hat das Amtsgericht Bremen (Az.: 35/10) am 11.05.2010 entschieden.

Der Kl&#228;ger unterhielt bei der Beklagten eine Kaskoversicherung. Der Sohn des Kl&#228;gers lie&#223; die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kommen dem Halter eines Kfz die Fahrzeugschl&#252;ssel abhanden und sichert er sein Fahrzeug mit einer Lenkradkralle gegen Diebstahl, liegt keine grob fahrl&#228;ssige Herbeif&#252;hrung des Versicherungsfalls vor, wenn ihm das Fahrzeug entwendet wird. Dies hat das Amtsgericht Bremen (Az.: 35/10) am 11.05.2010 entschieden.</p>
<p><span id="more-115"></span></p>
<p>Der Kl&#228;ger unterhielt bei der Beklagten eine Kaskoversicherung. Der Sohn des Kl&#228;gers lie&#223; die Wohnungsschl&#252;ssel von au&#223;en an der Wohnungst&#252;r stecken. An dem Schl&#252;sselbund befand sich auch der Fahrzeugschl&#252;ssel zum Fahrzeug des Kl&#228;gers. Die Schl&#252;ssel wurden entwendet.</p>
<p>Das Fahrzeug des Kl&#228;gers wurde daraufhin von dem zur Wohnung des Kl&#228;gers geh&#246;renden Parkplatz entwendet und Tage sp&#228;ter wieder aufgefunden. Die Schl&#252;ssel blieben verschwunden. Der Kl&#228;ger sicherte aus diesem Grund sein Fahrzeug zun&#228;chst mittels einer sog. Lenkradkralle gegen erneuten Diebstahl.</p>
<p>Nur zwei bis drei Tage sp&#228;ter wurde das Fahrzeug erneut von dem Parkplatz des Kl&#228;gers entwendet. Wie sich sp&#228;ter herausstellte wurde das Lenkrad aufges&#228;gt, um die Lenkradkralle entfernen zu k&#246;nnen.</p>
<p>Beide Diebstahlsereignisse meldete der Kl&#228;ger seiner Kaskoversicherung. Diese regulierte zwar den ersten Diebstahl, verweigerte zun&#228;chst jedoch die Regulierung des zweiten Diebstahls und verwies den Kl&#228;ger auf seine Leistungsfreiheit aufgrund grob fahrl&#228;ssiger Herbeif&#252;hrung des Versicherungsfalls. Nach Ansicht der Beklagten h&#228;tte der Kl&#228;ger die Schl&#246;sser zu seinem Fahrzeug austauschen lassen oder aber zumindest das Fahrzeug zum Schutz vor Entwendung in einer Garage unterstellen m&#252;ssen. Die Beklagte regulierte schlie&#223;lich den Schaden, wobei sie einen Abzug von 50 % aufgrund grober Fahrl&#228;ssigkeit des Kl&#228;gers vorggenommen hat.</p>
<p>Der Kl&#228;ger erhob daraufhin Klage und verlangte den weitergehenden Schaden ersetzt. Das Amtsgericht gab der Klage statt.</p>
<p>Das Gericht ist der Auffassung, dass der Kl&#228;ger den Versicherungsfall nicht grobfahrl&#228;ssig herbeigef&#252;hrt hat. Grunds&#228;tzlich gilt, dass der Verlust des Fahrzeugschl&#252;ssels eine gesteigerte Diebstahlsgefahr darstellt. Dessen war sich auch der Kl&#228;ger bewusst. Zwar hatte der Kl&#228;ger - anders als bei seiner Wohnungst&#252;r - die Schl&#246;sser am Fahrzeug nicht austauschen lassen, jedoch sicherte er das Fahrzeug mittels einer Lenkradkralle. Mit der kriminellen Energie des T&#228;ters das Lenkrad aufzus&#228;gen, musste der Kl&#228;ger jedoch nicht rechnen. Die Sicherung eines Fahrzeugs mittels einer solchen Lenkradkralle erachtete das Gericht als zumindest vor&#252;bergehend ausreichende Sicherung. Zudem hatte die Bank des Kl&#228;gers diesem nur 1 bis 2 Tage vor dem zweiten Diebstahlsereignis mitgeteilt, dass sein Schl&#252;sselbund gefunden wurde. Auch aus diesem Grund durfte sich der Kl&#228;ger mit der vor&#252;bergehenden Sicherung begn&#252;gen. (Wie sich herausstellte waren die Fahrzeugschl&#252;ssel jedoch nicht mehr am Schl&#252;sselbund vorhanden.)</p>
<p>Obwohl der Kl&#228;ger vermutete, dass der T&#228;ter ein Nachbar war, war er aufgrund der Sicherung mittels einer Lenkradkralle auch nicht dazu gezwungen, sein Fahrzeug in einer Garage oder auf einem anderen, entfernteren Parkplatz abzustellen, zumal der Kl&#228;ger &#252;ber keine eigene Garage verf&#252;gte.</p>
<p>Jeder Sachverhalt ist anders! Aus diesem Grund kann dieser Beitrag eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt in Ihrem Einzelfall auch nicht ersetzen.</p>
<p>Weitere Urteile zum Thema &#8220;Versicherungsrecht&#8221; finden Sie auch in der Rubrik <a title="Urteile &quot;Versicherungsrecht&quot;" href="http://www.ra-pfelzer.de/category/versicherungrecht" target="_self">Versicherungsrecht</a>!</p>
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		<item>
		<title>Versicherungsrecht: Brand durch am Weihnachtsbaum angebrachte Wunderkerzen grob fahrl&#228;ssig</title>
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		<pubDate>Tue, 29 Dec 2009 07:20:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Pfelzer</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Wer Wunderkerzen, die an einem Weihnachtsbaum angebracht sind, entz&#252;ndet und es hierdurch zu einem Brand kommt handelt grob fahrl&#228;ssig und riskiert den Versicherungsschutz. Dies hat seinerzeit das Landgericht Offenburg entschieden.

Die Kl&#228;gerin hatte wie jedes Jahr einen Weihnachtsbaum in einem Metallfu&#223; auf den Tisch gestellt und Wunderkerzen daran befestigt. Unter dem Baum stand eine mit Moos [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer Wunderkerzen, die an einem Weihnachtsbaum angebracht sind, entz&#252;ndet und es hierdurch zu einem Brand kommt handelt grob fahrl&#228;ssig und riskiert den Versicherungsschutz. Dies hat seinerzeit das Landgericht Offenburg entschieden.</p>
<p><span id="more-113"></span></p>
<p>Die Kl&#228;gerin hatte wie jedes Jahr einen Weihnachtsbaum in einem Metallfu&#223; auf den Tisch gestellt und Wunderkerzen daran befestigt. Unter dem Baum stand eine mit Moos ausgelegte Krippe. F&#252;r ihren kleinen Enkel z&#252;ndete sie nacheinander die Wunderkerzen an. Sie bemerkte pl&#246;tzlich, dass die Krippe brannte und geriet in Panik. Sie rannte mit dem Enkel aus der Wohnung und rief um Hilfe. Die herbeigerufene Feuerwehr l&#246;schte den Brand. Durch das Feuer wurde das Wohnzimmer komplett zerst&#246;rt, der Rest der Wohnung durch das L&#246;schwasser besch&#228;digt. Die Kl&#228;gerin verlangte von ihrer Hausratversicherung Ersatz des entstandenen Schadens. Die Versicherung verweigete den Ersatz des entstandenen Schadens und berief sich dabei auf die grob fahrl&#228;ssige Herbeif&#252;hrung des Versicherungsfalls durch die Kl&#228;gerin. Auf der Verpackung der Wunderkerzen sei immerhin ein Warnhinweis angebracht, nachdem die Wunderkerzen nur im Freien verwendet werden d&#252;rfen.</p>
<p>Das Gercht best&#228;tigte die Auffassung des Versicherers und warf der Kl&#228;gerin vor, dass sie die allgemein g&#252;ltigen Sicherheitsregeln v&#246;llig au&#223;er acht gelassen habe. Dabei wies das Gercht auf die Warnhinweise hin, die der Hersteller der Wunderkerzen auf die Verpackung gedruckt hatte. Danach sollten die Wunderkerzen nur im Freien und &#252;ber einer feuerfesten Unterlage entz&#252;ndet werden. Dar&#252;ber hinaus m&#252;sse jeder wissen, dass Wunderkerzen in der Wohnung brandgef&#228;hrlich sind. Die Kl&#228;gerin hatte &#252;berdies die Wunderkerzen an einem leicht entflammbaren Weihnachtsbaum &#252;ber einer ebenso leicht entflammbaren, da mit Moos ausgelegte Krippe entz&#252;ndet. Demnach hat die Kl&#228;gerin den Versicherungsfall grob fahrl&#228;ssig herbeigef&#252;hrt. Der Hausratversicherer war daher von der Leistung frei.</p>
<p>Quelle: Urteil des Landgerichts Offenburg (Az.: 2 O 197/02). Dieses Urteil ist erh&#228;ltlich unter <a title="Brand durch am Weihnachtsbaum angebrachte Wunderkerzen ist grob fahrl&#228;ssig" href="http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&amp;GerichtAuswahl=Landgerichte&amp;Art=en&amp;sid=9d8bf845fe6f43694545c5e2cdcd8514&amp;nr=1413&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank">http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de</a></p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Neue Rechtslage:</strong></span></p>
<p>Zwischenzeitlich hat sich das Versicherungsrecht ge&#228;ndert. Danach ist der Versicherer auch bei grob fahrl&#228;ssiger Herbeif&#252;hrung des Versicherungsfalls nicht mehr von seiner Leistungspflicht frei und m&#252;sste zumindest einen Teil des Schadens ersetzen.</p>
<p>Aufgrund stets unterschiedlich gelagerter Sachverhalte kann dieser Beitrag eine Beratung durch den Anwalt nicht ersetzen. &#220;ber die Erfolgsaussichten Ihres Falls beraten wir Sie gerne.</p>
<p>Weitere Urteile zum Versicherungsrecht finden Sie in der Kategorie <a title="Wissenswertes zum Versicherunsgrecht" href="http://www.ra-pfelzer.de/category/versicherungrecht" target="_self">Versicherungsrecht</a>. Lesen Sie auch <a title="Urteil: Adventsgesteck mit brennenden Kerzen nicht unbeaufsichtigt lassen" href="http://www.ra-pfelzer.de/2009/12/versicherungsrecht-adventsgesteck-mit-brennenden-kerzen-nicht-unbeaufsichtigt-lassen.html" target="_self">&#8220;Adventsgesteck mit brennenden Kerzen nicht unbeaufsichtigt lassen&#8221;</a>.</p>
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		<item>
		<title>Versicherungsrecht: Adventsgesteck mit brennenden Kerzen nicht unbeaufsichtigt lassen</title>
		<link>http://www.ra-pfelzer.de/2009/12/versicherungsrecht-adventsgesteck-mit-brennenden-kerzen-nicht-unbeaufsichtigt-lassen.html</link>
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		<pubDate>Mon, 28 Dec 2009 11:19:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Pfelzer</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[In der Advents-/Weihnachtszeit sollten Kerzen und Adventsgestecke nicht unbeaufsichtigt bleiben. Wer diese nur ein paar Minuten unbeaufsichtigt l&#228;sst, handelt grob fahrl&#228;ssig und riskiert seinen Versicherungsschutz. Dies hatte seinerzeit das Landgericht Krefeld entschieden. Diese Entscheidung ist durch die Reform des Versicherungsrechts jedoch zumindest teilweise &#252;berholt.

Ein Hauseigent&#252;mer hatte in der Adventszeit die Kerzen seines Adventsgestecks angez&#252;ndet. In [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der Advents-/Weihnachtszeit sollten Kerzen und Adventsgestecke nicht unbeaufsichtigt bleiben. Wer diese nur ein paar Minuten unbeaufsichtigt l&#228;sst, handelt grob fahrl&#228;ssig und riskiert seinen Versicherungsschutz. Dies hatte seinerzeit das Landgericht Krefeld entschieden. Diese Entscheidung ist durch die Reform des Versicherungsrechts jedoch zumindest teilweise &#252;berholt.</p>
<p><span id="more-112"></span></p>
<p>Ein Hauseigent&#252;mer hatte in der Adventszeit die Kerzen seines Adventsgestecks angez&#252;ndet. In der Folgezeit begab er sich in den Garten. Der Aufenthalt im Garten dauete ca. 30 Minuten. W&#228;hrend dieser Zeit vergewisserte er sich unter anderem durch zwischenzeitliche R&#252;ckkehr in das Wohnzimmer und Beobachtung durch das Wohnzimmerfenster. Nach seiner R&#252;ckkehr bemerkte er, dass das Adventsgesteck in Flammen stand. Den Brand konnte er l&#246;schen, jedoch waren Tisch, Teppich und weitere Gegenst&#228;nde bereits erheblich besch&#228;digt. Seine Versicherung verweigerte die Zahlung.</p>
<p>Das Landgericht Krefeld gab dem Versicherer Recht. Es war der Auffassung, dass der Versicherungnehmer grob fahrl&#228;ssig gehandelt hatte, als er trotz angez&#252;ndeter Kerzen in den Garten ging und die Kerzen 30 Minuten unbeaufsichtigt lie&#223;. Auch der Umstand, dass er sich zweimal vergewissert hatte, dass die Kerzen ordnungsgem&#228;&#223; brannten, &#228;ndert daran nichts. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass ein Adventsgesteck leicht entflammbar ist und beaufsichtigt werden muss. Beim Verlassen des Zimmers h&#228;tten die Kerzen gel&#246;scht werden m&#252;ssen. Der Versicherungsnehmer war sich auch des Risikos bewusst. Das zeigt bereits die Tatsache, dass er wiederholt nach den Kerzen schaute.</p>
<p>Das Landgericht Krefeld wies die Klage daher vollst&#228;ndig ab.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Neue Gesetzeslage:</span></strong></p>
<p>Zwischenzeitlich hat sich das Versicherungsrecht ge&#228;ndert. Danach ist der Versicherer auch bei grob fahrl&#228;ssiger Herbeif&#252;hrung des Versicherungsfalls nicht mehr von seiner Leistungspflicht frei und m&#252;sste zumindest einen Teil des Schadens ersetzen.</p>
<p>Quelle: <a title="Adventsgesteck mit brennenden Kerzen nicht unbeaufsichtigt lassen" href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/krefeld/lg_krefeld/j2006/5_O_422_05urteil20060420.html" target="_blank">Urteil</a> des Landgericht Krefeld (Az.: 5 O 422/05) vom 20.04.2006.</p>
<p>Aufgrund stets unterschiedlich gelagerter Sachverhalte kann dieser Beitrag eine Beratung durch den Anwalt nicht ersetzen. &#220;ber die Erfolgsaussichten Ihres Falls beraten wir Sie gerne.</p>
<p>Weitere Urteile zum Versicherungsrecht finden Sie in der Kategorie <a title="Urteile aus dem Versicherungsrecht" href="http://www.ra-pfelzer.de/category/versicherungrecht" target="_self">Versicherungsrecht</a>!</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Mietrecht: Trittschallschutz muss den zum Zeitpunkt der Erbauung geltenden DIN-Normen entsprechen</title>
		<link>http://www.ra-pfelzer.de/2009/11/mietrecht-trittschallschutz-muss-den-zum-zeitpunkt-der-erbauung-geltenden-din-normen-entsprechen.html</link>
		<comments>http://www.ra-pfelzer.de/2009/11/mietrecht-trittschallschutz-muss-den-zum-zeitpunkt-der-erbauung-geltenden-din-normen-entsprechen.html#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 25 Nov 2009 06:49:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Pfelzer</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

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		<category><![CDATA[Wohnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Sofern nichts anderes vereinbart ist, stellt es keinen Mangel der Mietsache dar, wenn in einer Altbauwohnung der Trittschallschutz den zur Zeit der Erbauung geltenden DIN-Normen entspricht. Dies gilt auch dann, wenn in der dar&#252;ber gelegenen Wohnung der Bodenbelag ausgetauscht wird und sich dadurch der Trittschallschutz gegen&#252;ber dem Zustand zu Beginn der Mietzeit &#228;ndert. Dies hat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sofern nichts anderes vereinbart ist, stellt es keinen Mangel der Mietsache dar, wenn in einer Altbauwohnung der Trittschallschutz den zur Zeit der Erbauung geltenden DIN-Normen entspricht. Dies gilt auch dann, wenn in der dar&#252;ber gelegenen Wohnung der Bodenbelag ausgetauscht wird und sich dadurch der Trittschallschutz gegen&#252;ber dem Zustand zu Beginn der Mietzeit &#228;ndert. Dies hat der f&#252;r das Wohnraum - Mietrecht zust&#228;ndige Senat des BGH entschieden.</p>
<p><span id="more-111"></span></p>
<p>Die Beklagte bewohnt eine Wohnung in einem ca. 1970 erbauten Mehrfamilienhaus. Die Nachbarn aus der dar&#252;ber gelegenen Wohnung tauschten den in ihrer Wohnung befindlichen PVC - Bodenbelag gegen Fliesen aus. Die Beklagte sah dadurch den Schallschutz beeintr&#228;chtigt. Ein im Zuge eines selbst&#228;ndigen Beweisverfahrens beauftragter Sachverst&#228;ndiger stellte fest, dass es zwar Schallbr&#252;cken g&#228;be, die aber der im Zeitpunkt der Errichtung geltenden DIN-Normen (DIN 4109) in der Fassung aus dem Jahre 1962 sei eingehalten. Den DIN - Normen der Fassung aus dem Jahre 1989 seien hingegen nicht eingehalten.</p>
<p>Daraufhin minderte die Beklagte die Miete um 30% der Nettomiete und machte f&#252;r weitere 20% ein Zur&#252;ckbehaltungsrecht geltend. Die Kl&#228;gerin verlangte die Zahlung der r&#252;ckst&#228;ndigen Miete sowie die Kosten des selbst&#228;ndigen Beweisverfahrens von der Beklagten ersetzt.</p>
<p>Das Amtsgericht gestand der Kl&#228;gerin lediglich einen Teil der r&#252;ckst&#228;ndigen Miete zu. Das Landgericht gab der Klage vollumf&#228;nglich statt.</p>
<p>Der BGH verurteilte die Beklagte zur Zahlung der R&#252;ckst&#228;ndigen Miete. Er stellte fest, dass ein Recht zur Mietminderung oder ein Zur&#252;ckbehaltungsrecht vorliegend nicht gegeben war.</p>
<p>Zwischen den Parteien war keine Vereinbarung hinsichtlich Art und Umfang des Trittschallschutzes oder L&#228;rmfreiheit der vermieteten Wohnung getroffen. Bei Fehlen einer ausdr&#252;cklichen Vereinbarung &#252;ber die Beschaffenheit des Mietobjekts ist lediglich die Einhaltung der ma&#223;geblichen technischen Normen zur Zeit der Erbauung des Geb&#228;udes geschuldet. Nach den Feststellungen des Sachverst&#228;ndigen wurden diese eingehalten.</p>
<p>Verbesserte L&#228;rmschutzma&#223;nahmen kann ein Mieter nur dann erwarten, wenn der Vermieter selbst bauliche Ver&#228;nderungen vornimmt. In diesem Fall m&#252;ssen die Umbauten den zur Zeit des Umbaus geltenden DIN-Normen entsprechen. Vorliegend wurde jedoch lediglich der Fu&#223;bodenbelag ausgetauscht. Dabei kann nicht erwartet werden, dass die Ma&#223;nahme dergestalt durchgef&#252;hrt wird, dass der Trittschallschutz den zur Zeit des Austauschs geltenden DIN-Normen entspricht.</p>
<p>Ein Mieter kann zudem nicht verlangen, dass der Austausch des Fu&#223;bodenbelags in der &#252;ber ihm liegenden Wohnung unterbleibt, wenn sich dadurch zwar der Trittschallschutz verschlechtert, dieser sich jedoch auch nach dem Austausch innerhalb der Grenzen des bei Erbauung des Hauses geltenden DIN-Normen bewegt.</p>
<p>Quelle: Urteil des BGH v. 17.06.2009 (Az.: VIII ZR 131/08). Das Urteil wurde auf der Homepage des <a title="Urteil: Trittschallschutz muss den zur Zeit der Hauserrichtung geltenden DIN-Normen entsprechen" href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php" target="_blank">BGH</a> ver&#246;ffentlicht und kann dort unter Eingabe des Aktenzeichens abgerufen werden.</p>
<p>Aufgrund stets unterschiedlich gelagerter Sachverhalte kann dieser Beitrag eine Beratung durch den Anwalt nicht ersetzen.</p>
<p>Weitere Interessante Urteile aus dem Mietrecht finden Sie in der Kategorie <a title="Wissenswertes zum Mietrecht" href="http://www.ra-pfelzer.de/category/mietrecht" target="_self">Mietrecht</a>!</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Mietrecht: Klausel zum Wei&#223;en der Decken und W&#228;nde w&#228;hrend der Mietzeit unwirksam</title>
		<link>http://www.ra-pfelzer.de/2009/09/mietrecht-klausel-zum-weissen-der-decken-und-waende-waehrend-der-mietzeit-unwirksam.html</link>
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		<pubDate>Sat, 26 Sep 2009 11:29:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Pfelzer</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

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		<category><![CDATA[Unwirksamkeit]]></category>

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		<category><![CDATA[Wohnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine den Mieter w&#228;hrend der Mietzeit zum Wei&#223;en der Decken und W&#228;nde verpflichtende Klausel ist unwirksam. Dies hat der f&#252;r das Wohnraum - Mietrecht zust&#228;ndige Senat des Bundesgerichtshofs entschieden. Damit f&#252;hrt der BGH seine bisherige Rechtsprechung konsequent fort.

Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung des Kl&#228;gers. In dem verwendeten Formularmietvertrag war eine Klausel enthalten, nach der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine den Mieter w&#228;hrend der Mietzeit zum Wei&#223;en der Decken und W&#228;nde verpflichtende Klausel ist unwirksam. Dies hat der f&#252;r das Wohnraum - Mietrecht zust&#228;ndige Senat des Bundesgerichtshofs entschieden. Damit f&#252;hrt der BGH seine bisherige Rechtsprechung konsequent fort.</p>
<p><span id="more-110"></span></p>
<p>Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung des Kl&#228;gers. In dem verwendeten Formularmietvertrag war eine Klausel enthalten, nach der die Mieter zur Durchf&#252;hrung der Sch&#246;nheitsreparaturen verpflichtet waren. Zu diesen Sch&#246;nheitsreparaturen geh&#246;rte unter anderem das Wei&#223;en der Decken und Oberw&#228;nde sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der W&#228;nde.</p>
<p>Nach Beendigung des Mietverh&#228;ltnisses machte der Kl&#228;ger unter anderem Schadenersatz wegen nicht durchgef&#252;hrter Sch&#246;nheitsreparaturen bzw. Besch&#228;digung der Mietsache geltend. Das Amtsgericht hatte der Klage des Vermieters teilweise stattgegeben. Das Landgericht wies die Klage wegen unterlassener Sch&#246;nheitsreparaturen hingegen ab.</p>
<p>Nach Auffassung des BGH hat der Kl&#228;ger keinen Schadensersatzanspruch.  Eine Klausel, die den Mieter dazu verpflichtet, Sch&#246;nheitsreparaturen in &#8220;neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten&#8221; auszuf&#252;hren, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deswegen unwirksam, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung bei R&#252;ckgabe beschr&#228;nkt ist. Eine solche Klausel verpflichtet den Mieter bereits w&#228;hrend der Mietzeit zu einer vorgegebenen Farbwahl und schr&#228;nkt dessen Lebensbereich dadurch ein, ohne dass hierf&#252;r ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht.</p>
<p>Dar&#252;ber hinaus ist der Begriff &#8220;wei&#223;en&#8221; nicht nur als Synonym f&#252;r streichen zu verstehen, sondern kann dergestalt ausgelegt werden, dass der Anstrich tats&#228;chlich nur in wei&#223;er Farbe durchzuf&#252;hren ist, was den Mieter weiter einschr&#228;nkt. Eine solche Klausel ist unwirksam.</p>
<p>Quelle: <a title="PM des BGH zu Wei&#223;en der Decken und Oberw&#228;nde" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2009&amp;Sort=3&amp;nr=49303&amp;pos=0&amp;anz=192" target="_blank">PM 192/2009</a> des Bundesgerichtshofs zum Aktenzeichen VIII ZR 344/08. Dort finden Sie auch eine Verlinkung auf das demn&#228;chst ver&#246;ffentlichte Urteil.</p>
<p>Aufgrund stets unterschiedlich gelagerter Sachverhalte kann dieser Beitrag eine Beratung durch den Anwalt nicht ersetzen.</p>
<p>Zur Unwirksamkeit einer Farbwahlklausel lesen Sie auch <a title="Farbwahlklausel f&#252;r Sch&#246;nheitsreparaturen w&#228;hrend der Mietzeit ist unwirksam" href="http://www.ra-pfelzer.de/2009/02/mietrecht-farbwahlklausel-fuer-schoenheitsreparaturen-waehrend-der-mietzeit-ist-unwirksam.html" target="_self">hier</a>!<br />
Weitere Interessante Beitr&#228;ge aus dem Mietrecht finden Sie in der Kategorie <a title="Urteile aus dem Mietrecht" href="http://www.ra-pfelzer.de/category/mietrecht" target="_self">Mietrecht</a>!</p>
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		<item>
		<title>Mietrecht: Kein genereller Anspruch auf eine Satellitensch&#252;ssel</title>
		<link>http://www.ra-pfelzer.de/2009/08/mietrecht-kein-genereller-anspruch-auf-eine-satellitenschuessel.html</link>
		<comments>http://www.ra-pfelzer.de/2009/08/mietrecht-kein-genereller-anspruch-auf-eine-satellitenschuessel.html#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 28 Aug 2009 16:55:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Pfelzer</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Heimatsender]]></category>

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		<category><![CDATA[Wohnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Ausl&#228;ndische Mieter haben keinen generellen Anspruch auf eine Satellitensch&#252;ssel / Parabolantenne. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie TV – Sender aus ihrem Heimatland auch &#252;ber das Internet empfangen k&#246;nnen. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.

 
Um TV – Sender aus ihrer Heimat in ihrer Wohnung empfangen zu k&#246;nnen, installierte eine ausl&#228;ndische Mieterin eine Parabolantenne. [...]]]></description>
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<p class="MsoNormal"><span id="more-109"></span></p>
<p class="MsoNormal"><!--[if !supportEmptyParas]--> <!--[endif]--></p>
<p class="MsoNormal">Um TV – Sender aus ihrer Heimat in ihrer Wohnung empfangen zu k&#246;nnen, installierte eine ausl&#228;ndische Mieterin eine Parabolantenne. Der Vermieter war damit jedoch nicht einverstanden und forderte die Mieterin dazu auf, die Parabolantenne zu entfernen. Als sie dem nicht nachkam, klagte der Vermieter auf Entfernung.</p>
<p class="MsoNormal"><!--[if !supportEmptyParas]--> <!--[endif]--></p>
<p class="MsoNormal">Nach Auffassung des Gerichts &#252;berwog im zu entscheidenden Fall das Eigentumsrechtsrecht des Vermieters das Recht auf Information der Mieterin. Mittlerweile besteht die M&#246;glichkeit auch &#252;ber das Internet TV – Sender aus der Heimat zu empfangen. Die Mieterin sei somit nicht unbedingt auf eine Satellitensch&#252;ssel angewiesen. Voraussetzung hierf&#252;r sei jedoch ein Zugang zum Internet. Den Nachweis, dass ein Zugang zum Internet nicht m&#246;glich ist, hat die Mieterin zu erbringen.</p>
<p class="MsoNormal"><!--[if !supportEmptyParas]--> <!--[endif]--></p>
<p class="MsoNormal">Unerheblich ist, dass ein Empfang via Internet teurer sei. Einen Anspruch auf den preisg&#252;nstigsten Zugang zu Heimatsendern besteht nicht.</p>
<p class="MsoNormal"><!--[if !supportEmptyParas]--> <!--[endif]--></p>
<p class="MsoNormal">Quelle: Pressemitteilung der Deutsche Anwaltsauskunft<br />
Urteil: Amtsgericht Frankfurt a.M. (Az.: 33 C 3540/07-31) vom 21.07.2008</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine solche aufgrund stets unterschiedlich gelagerter Sachverhalte auch nicht ersetzen.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Weiteres Wissenswertes zum Thema Mietrecht finden Sie unter der Rubrik &#8220;<a title="Wissenswertes zum Mietrecht" href="http://www.ra-pfelzer.de/category/mietrecht" target="_self">Mietrecht</a>&#8220;.</p>
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		<item>
		<title>Mietrecht: Mieter sind an den Betriebskosten f&#252;r nicht zu erreichende Aufz&#252;ge nicht zu beteiligen</title>
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		<pubDate>Tue, 25 Aug 2009 17:44:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Pfelzer</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Aufzug]]></category>

		<category><![CDATA[Aufzugskosten]]></category>

		<category><![CDATA[Betriebskosten]]></category>

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		<category><![CDATA[Fahrstuhl]]></category>

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		<category><![CDATA[Miete]]></category>

		<category><![CDATA[Mieter]]></category>

		<category><![CDATA[Nebenkosten]]></category>

		<category><![CDATA[Wohnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Mieter muss sich nicht an den Nebenkosten f&#252;r einen Aufzug beteiligen, mit dem sie ihre Wohnung gar nicht erreichen k&#246;nnen, weil sich der Aufzug beispielsweise in einem ganz anderen Geb&#228;udeteil. Dahingehende Vereinbarungen in einem Formularmietvertrag benachteiligen den Mieter unangemessen. Dies hat der f&#252;r das Wohnraum – Mietrecht zust&#228;ndige Senat des Bundesgerichtshofs entschieden.

 
Im zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal"><!--[if gte mso 9]><xml> <w:WordDocument> <w:View>Normal</w:View> <w:Zoom>0</w:Zoom> <w:HyphenationZone>21</w:HyphenationZone> <w:DoNotOptimizeForBrowser /> </w:WordDocument> </xml><![endif]-->Ein Mieter muss sich nicht an den Nebenkosten f&#252;r einen Aufzug beteiligen, mit dem sie ihre Wohnung gar nicht erreichen k&#246;nnen, weil sich der Aufzug beispielsweise in einem ganz anderen Geb&#228;udeteil. Dahingehende Vereinbarungen in einem Formularmietvertrag benachteiligen den Mieter unangemessen. Dies hat der f&#252;r das Wohnraum – Mietrecht zust&#228;ndige Senat des Bundesgerichtshofs entschieden.</p>
<p class="MsoNormal"><span id="more-108"></span></p>
<p class="MsoNormal"><!--[if !supportEmptyParas]--> <!--[endif]--></p>
<p class="MsoNormal">Im zu entscheidenden Fall bewohnte die Beklagte eine im vierten Obergeschoss gelegene Wohnung der Kl&#228;gerin. Das Haus bestand aus mehreren zusammenh&#228;ngenden Teilen, die Wohnung der Beklagten befand sich im hinteren Quergeb&#228;ude. Der geschlossene Formularmietvertrag beinhaltete die Nebenkostenvereinbarung, dass die Beklagte anteilig die Kosten f&#252;r den im vorderen Geb&#228;udeteil gelegenen Aufzug zu tragen hat. Mit diesem Aufzug konnte sie ihre Wohnung im hinteren Teil jedoch nicht erreichen.</p>
<p class="MsoNormal"><!--[if !supportEmptyParas]--> <!--[endif]--></p>
<p class="MsoNormal">Die Beklagte war der Auffassung, dass sie die Kosten hierf&#252;r nicht zu tragen hatte und verrechnete die in der Vergangenheit bereits f&#252;r den Aufzug anteilig gezahlten Nebenkosten mit der Miete. Dar&#252;ber hinaus zahlte sie auch die Nachforderung f&#252;r die Nebenkosten nicht.</p>
<p class="MsoNormal"><!--[if !supportEmptyParas]--> <!--[endif]--></p>
<p class="MsoNormal">Die von der Vermieterin angestrengte Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.</p>
<p class="MsoNormal"><!--[if !supportEmptyParas]--> <!--[endif]--></p>
<p class="MsoNormal">Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Vermieterin keine Anspr&#252;che wegen der r&#252;ckst&#228;ndigen Miete und Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung zustehen. Die Parteien hatten mietvertraglich zwar grunds&#228;tzlich eine Pflicht der Beklagten zur Zahlung von Betriebskosten i.S.d. Zweiten Berechnungsverordnung vereinbart, damit wurde jedoch keine Kostentragungspflicht der Beklagten f&#252;r den Fahrstuhl im vorderen Geb&#228;udeteil vereinbart.</p>
<p class="MsoNormal"><!--[if !supportEmptyParas]--> <!--[endif]--></p>
<p class="MsoNormal">Nach allgemeiner Meinung k&#246;nnen Kosten f&#252;r Einrichtungen, die lediglich einzelnen Mietern zur Nutzung &#252;berlassen werden, nicht auch auf die „ausgeschlossenen“ Mieter umgelegt werden. Aus diesem Grundsatz kann auf den zugrundeliegenden Sachverhalt nur gefolgert werden, dass lediglich diejenigen Mieter, deren Wohnungen von dem Aufzug erschlossen werden, an diesen Kosten zu beteiligen sind. Mieter, deren Wohnung durch den Aufzug nicht zu erreichen sind, sind hingegen nicht an diesen Kosten zu beteiligen.</p>
<p class="MsoNormal"><!--[if !supportEmptyParas]--> <!--[endif]--></p>
<p class="MsoNormal">Quelle: Urteil des BGH (Az.: VIII ZR 128/08) vom 08.04.2009. Das Urteil finden Sie unter Eingabe des Aktenzeichens auf der Internetpr&#228;senz des <a title="Urteil: Keine Beteiligung an Betriebskosten f&#252;r nicht zu erreichende Aufz&#252;ge" href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php" target="_blank">Bundesgerichtshofs</a>.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Weiteres Wissenswertes zum Mietrecht finden Sie unter der Rubrik &#8220;<a title="Wissenswertes zum Thema Mietrecht und Sch&#246;nheitsreparaturen" href="http://www.ra-pfelzer.de/category/mietrecht" target="_self">Mietrecht</a>&#8220;.</p>
<p class="MsoNormal"><!--[if !supportEmptyParas]--> <!--[endif]--></p>
<p class="MsoNormal">Dieses Urteil ist nicht anwendbar auf Mieter von Erdgeschosswohnungen, in deren Geb&#228;udeteil sich ein Fahrstuhl befindet. F&#252;r diesen Fall hat der BGH bereits entschieden, dass auch die Mieter der Erdgeschosswohnung an den Kosten f&#252;r den Fahrstuhl zu beteiligen sind, da es sich hier lediglich um eine faktische Nichtnutzung des Aufzugs handelt.</p>
<p class="MsoNormal"><!--[if !supportEmptyParas]--> <!--[endif]--></p>
<p>Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und kann wegen stets unterschiedlich gelagerter Sachverhalte eine Rechtsberatung auch nicht ersetzen.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Abschleppkosten f&#252;r unbefugte abgestellte Fahrzeuge auf Privatgrundst&#252;ck</title>
		<link>http://www.ra-pfelzer.de/2009/08/abschleppkosten-fuer-unbefugte-abgestellte-fahrzeuge-auf-privatgrundstueck.html</link>
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		<pubDate>Mon, 17 Aug 2009 06:30:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Pfelzer</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<category><![CDATA[Abschleppen]]></category>

		<category><![CDATA[Abschleppkosten]]></category>

		<category><![CDATA[Abschleppunternehmen]]></category>

		<category><![CDATA[Fahrzeug]]></category>

		<category><![CDATA[Grundstück]]></category>

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		<category><![CDATA[Privatgrundstück]]></category>

		<category><![CDATA[Selbsthilferecht]]></category>

		<category><![CDATA[unbefugtes Abstellen]]></category>

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		<description><![CDATA[Fahrzeuge, die unbefugt auf fremden Grundst&#252;cken abgestellt wurden, d&#252;rfen abgeschleppt werden. Das Fahrzeug muss erst gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden. Dies hat der Bundesgerichtshof aktuell entschieden.

 
Im zu entscheidenden Fall stellte der Kl&#228;ger sein Fahrzeug auf dem Privatgrundst&#252;ck der Beklagten ab. Dieses Grundst&#252;ck wurde als Parkplatz f&#252;r mehrere Gesch&#228;fte genutzt und war als solches [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal"><!--[if gte mso 9]><xml> <w:WordDocument> <w:View>Normal</w:View> <w:Zoom>0</w:Zoom> <w:HyphenationZone>21</w:HyphenationZone> <w:DoNotOptimizeForBrowser /> </w:WordDocument> </xml><![endif]-->Fahrzeuge, die unbefugt auf fremden Grundst&#252;cken abgestellt wurden, d&#252;rfen abgeschleppt werden. Das Fahrzeug muss erst gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden. Dies hat der Bundesgerichtshof aktuell entschieden.</p>
<p class="MsoNormal"><span id="more-107"></span></p>
<p class="MsoNormal"><!--[if !supportEmptyParas]--> <!--[endif]--></p>
<p class="MsoNormal">Im zu entscheidenden Fall stellte der Kl&#228;ger sein Fahrzeug auf dem Privatgrundst&#252;ck der Beklagten ab. Dieses Grundst&#252;ck wurde als Parkplatz f&#252;r mehrere Gesch&#228;fte genutzt und war als solches markiert. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass unbefugt abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden. Die Beklagte hatte eine Vereinbarung mit einem Abschleppunternehmen geschlossen, den Parkplatz zu kontrollieren und unbefugt abgestellte Fahrzeuge zu entfernen. Das kl&#228;gerische Fahrzeug wurde abgeschleppt und erst nach Zahlung der Abschleppkosten sowie Inkassokosten herausgegeben. Der Kl&#228;ger verlangt von der Beklagten diese Kosten ersetzt.</p>
<p class="MsoNormal"><!--[if !supportEmptyParas]--> <!--[endif]--></p>
<p class="MsoNormal">Amts- und Landgericht wiesen die Klage ab. Das Landgericht lie&#223; die Revision zu, um die grunds&#228;tzliche Frage zu kl&#228;ren, unter welchen Voraussetzungen<span> </span>dem Besitzer bei unbefugt abgestellten Fahrzeugen ein Selbsthilferecht zusteht und ob er die Wahrnehmung damit verbundener Ma&#223;nahmen auf ein Abschleppunternehmen &#252;bertragen darf.</p>
<p class="MsoNormal"><!--[if !supportEmptyParas]--> <!--[endif]--></p>
<p class="MsoNormal">Der Bundesgerichtshof hat dies bejaht. Die Revision des Kl&#228;gers wurde zur&#252;ckgewiesen. Wie der BGH urteilt, hat der Kl&#228;ger keinen Anspruch auf R&#252;ckzahlung der Abschleppkosten. Der Beklagte hatte ein Recht, das unbefugt abgestellte Fahrzeug abschleppen zu lassen, da dass unberechtigt abgestellte Fahrzeug den unmittelbaren Besitz des Beklagten am Grundst&#252;ck beeintr&#228;chtigt hat. Das unberechtigte Abstellen stellt eine verbotene Eigenmacht dar, deren sich der Beeintr&#228;chtigte durch ein gesetzliches Selbsthilferecht erwehren darf. Dieses Selbsthilferecht war vorliegend auch nicht eingeschr&#228;nkt. Selbst f&#252;r den Fall, dass freie Parkpl&#228;tze vorhanden waren, st&#252;nde dies der Befugnis zum Abschleppen nicht entgegen. Auf das r&#228;umliche Ausma&#223; der Beeintr&#228;chtigung kommt es nicht.</p>
<p class="MsoNormal"><!--[if !supportEmptyParas]--> <!--[endif]--></p>
<p class="MsoNormal">Der Beklagte durfte sich zudem eines Abschleppunternehmens bedienen. Dies gelte umso mehr, als die zwischen dem Beklagte und dem Abschleppunternehmen getroffene Vereinbarung rechtsmissbr&#228;uchliche Abschleppvorg&#228;nge zu verhindern.</p>
<p class="MsoNormal"><!--[if !supportEmptyParas]--> <!--[endif]--></p>
<p class="MsoNormal">Der Kl&#228;ger hatte demnach die Abschleppkosten zu bezahlen. Ein Anspruch auf deren Erstattung bestand nicht. Nicht bezahlen muss der Kl&#228;ger hingegen mangels Anspruchs die Inkassokosten.</p>
<p class="MsoNormal"><!--[if !supportEmptyParas]--> <!--[endif]--></p>
<p class="MsoNormal">Quelle: Pressemitteilung des BGH (Az.: V ZR 144/08) vom 05.06.2009. Das Urteil finden Sie unter Eingabe des Aktenzeichens auf der Internetpr&#228;senz des <a title="Urteil: Abschleppen unbefugt abgestellter Fahrzeuge" href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php" target="_blank">Bundesgerichtshofs</a>.</p>
<p class="MsoNormal"><!--[if !supportEmptyParas]--> <!--[endif]--></p>
<p class="MsoNormal">Dieser Beitrag stellte keine Rechtsberatung dar und kann eine solche wegen stets unterschiedlicher Sachverhalte auch nicht ersetzen.</p>
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		<item>
		<title>Reiserecht: Verk&#252;rzung der Verj&#228;hrungsfrist f&#252;r Reisem&#228;ngel ist unwirksam</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Aug 2009 08:05:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Pfelzer</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>

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		<category><![CDATA[Pauschalreise]]></category>

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		<category><![CDATA[Reiseveranstalter]]></category>

		<category><![CDATA[Reisevertrag]]></category>

		<category><![CDATA[Urlaubszeit]]></category>

		<category><![CDATA[Verjährung]]></category>

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		<description><![CDATA[ Es ist einem Kunden nicht zumutbar, im Reiseb&#252;ro die in Katalogen ausliegenden Reisebedingungen zu studieren. Nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung sind dem Kunden die Reisebedingungen auszuh&#228;ndigen. Dar&#252;ber hinaus sind Reisebedingungen, die eine Verk&#252;rzung der Verj&#228;hrungsfristen f&#252;r ausnahmslos alle Schadensersatzspr&#252;che beinhalten, unwirksam. Dies hat der f&#252;r das Reiserecht zust&#228;ndige Senat des Bundesgerichtshofs entschieden.

 
Im zu entscheidenden Fall [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal"><!--[if gte mso 9]><xml> <w:WordDocument> <w:View>Normal</w:View> <w:Zoom>0</w:Zoom> <w:HyphenationZone>21</w:HyphenationZone> <w:DoNotOptimizeForBrowser /> </w:WordDocument> </xml><![endif]--> Es ist einem Kunden nicht zumutbar, im Reiseb&#252;ro die in Katalogen ausliegenden Reisebedingungen zu studieren. Nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung sind dem Kunden die Reisebedingungen auszuh&#228;ndigen. Dar&#252;ber hinaus sind Reisebedingungen, die eine Verk&#252;rzung der Verj&#228;hrungsfristen f&#252;r ausnahmslos alle Schadensersatzspr&#252;che beinhalten, unwirksam. Dies hat der f&#252;r das Reiserecht zust&#228;ndige Senat des Bundesgerichtshofs entschieden.</p>
<p class="MsoNormal"><span id="more-106"></span></p>
<p class="MsoNormal"><!--[if !supportEmptyParas]--> <!--[endif]--></p>
<p class="MsoNormal">Im zu entscheidenden Fall hatte der Kl&#228;ger mit seiner Frau eine Pauschalreise nach Mauritius unternommen. Nach der R&#252;ckkehr am 18.08.2005 meldete der Kl&#228;ger beim Reiseveranstalter Anspr&#252;che wegen Reisem&#228;ngeln an. Die am 11.08.2006 auf teilweise R&#252;ckzahlung des Reisepreises und Entsch&#228;digung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eingereichte Klage ging dem beklagten Reiseveranstalter wegen falscher Adressierung in der Klagschrift erst im Dezember 2006 zu.</p>
<p class="MsoNormal"><!--[if !supportEmptyParas]--> <!--[endif]--></p>
<p class="MsoNormal">Nach den Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen des Reiseveranstalters, verj&#228;hren Anspr&#252;che gegen den Reiseveranstalter - abweichend von der gesetzlichen zweij&#228;hrigen Verj&#228;hrungsfrist - innerhalb eines Jahres nach Reiseende. Die Reisebedingungen waren im Reisekatalog des Reiseveranstalters abgedruckt. Der Katalog lag im Reiseb&#252;ro zur Zeit der Buchung im Reiseb&#252;ro aus.</p>
<p class="MsoNormal"><!--[if !supportEmptyParas]--> <!--[endif]--></p>
<p class="MsoNormal">Nach Zustellung der Klage im Dezember 2006 berief sich der Reiseveranstalter auf eine Verj&#228;hrung der Anspr&#252;che. Amts- und Landgericht folgten dieser Argumentation und wiesen die Klage mit der Argumentation ab, dass der Kl&#228;ger durch die ausliegenden Kataloge in zumutbarer Weise vom Inhalt der Reisebedingungen Kenntnis erlangen konnte.</p>
<p class="MsoNormal"><!--[if !supportEmptyParas]--> <!--[endif]--></p>
<p class="MsoNormal">Der BGH folgte dieser Argumentation nicht und gab der Revision des Kl&#228;gers statt. Die Anspr&#252;che des Kl&#228;gers sind nicht verj&#228;hrt.</p>
<p class="MsoNormal"><!--[if !supportEmptyParas]--> <!--[endif]--></p>
<p class="MsoNormal">F&#252;r die wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen in einen Vertrag ist es Voraussetzung, dass der Kunde in zumutbarer Weise Kenntnis vom Inhalt der Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen nehmen kann. Nach Auffassung des BGH ist es nicht ausreichend, wenn die Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen lediglich in einem im Reiseb&#252;ro ausliegenden Katalog enthalten sind. Nach der - der Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie der EU dienenden - BGB-Informationspflichten-Verordnung ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden die Reisebedingungen auszuh&#228;ndigen.</p>
<p class="MsoNormal"><!--[if !supportEmptyParas]--> <!--[endif]--></p>
<p class="MsoNormal">Dar&#252;ber hinaus waren in dem zu entscheidenden Fall die Reisebedingungen auch deshalb unwirksam, weil die Klausel, welche die Verk&#252;rzung der Verj&#228;hrung beinhaltet, s&#228;mtliche vertragliche Schadensersatzanspr&#252;che beinhaltet. Die Verj&#228;hrung von vertraglichen Schadensersatzanspr&#252;chen wegen K&#246;rper- oder Gesundheitssch&#228;den oder solchen Anspr&#252;chen, die auf grobem Verschulden basieren, k&#246;nnen jedoch nicht wirksam verk&#252;rzt werden. Folglich war die Klausel insgesamt unwirksam.</p>
<p class="MsoNormal"><!--[if !supportEmptyParas]--> <!--[endif]--></p>
<p class="MsoNormal">Quelle: Pressemitteilung des BGH (Az.: Xa ZR 141/07) vom 26.02.2009. Das Urteil finden Sie demn&#228;chst unter Eingabe des Aktenzeichens auf der Internetpr&#228;senz des <a title="Urteil: Keine Verk&#252;rzung der Verj&#228;hrungsfrist bei Reisem&#228;ngeln" href="http://www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php" target="_blank">BGH</a>.</p>
<p class="MsoNormal"><!--[if !supportEmptyParas]--> <!--[endif]--></p>
<p class="MsoNormal">Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine solche wegen stets unterschiedlich gelagerter Sachverhalte nicht ersetzen.</p>
<p class="MsoNormal"><!--[if !supportEmptyParas]--> <!--[endif]--></p>
<p class="MsoNormal">Lesen Sie zum Reiserecht auch &#8220;<a title="Kein Ausgleichsanspruch nach europ&#228;ischer Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 bei verpastem Anschlussflug" href="http://www.ra-pfelzer.de/2009/06/reiserecht-kein-ausgleichsanspruch-wegen-nichtbefoerderung-bei-verpasstem-anschlussflug.html" target="_self">Kein Ausgleichsanspruch nach europ&#228;ischer Fluggastrechteverordnung bei verpasstem Anschlussflug</a>&#8221; sowie &#8220;<a title="Keine Reisepreisminderung bei versp&#228;tetem Zubringerflug" href="http://www.ra-pfelzer.de/2009/07/reiserecht-kein-anspruch-auf-minderung-des-reisepreises-bei-verspaetetem-zubringerflug.html" target="_self">Keine Minderung des Reisepreises wegen versp&#228;tetem Zubringerflugs</a>&#8220;.</p>
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		<title>Mietrecht: Kostenerstattung bei unwirksamer Endrenovierungsklausel</title>
		<link>http://www.ra-pfelzer.de/2009/08/mietrecht-kostenerstattung-bei-unwirksamer-endrenovierungsklausel.html</link>
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		<pubDate>Wed, 05 Aug 2009 06:44:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Pfelzer</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Endrenovierung]]></category>

		<category><![CDATA[Endrenovierungsklausel]]></category>

		<category><![CDATA[Kostenerstattung]]></category>

		<category><![CDATA[Mietvertrag]]></category>

		<category><![CDATA[Schönheitsreparaturen]]></category>

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		<description><![CDATA[Mieter, die im Vertrauen auf die Wirksamkeit einer Endrenovierungsklausel vor dem Auszug Sch&#246;nheitsreparaturen durchgef&#252;hrt haben, k&#246;nnen einen Anspruch gegen den Vermieter auf Kostenerstattung haben. Dies hat der f&#252;r das Wohnraum – Mietrecht zust&#228;ndige Senat des Bundesgerichtshofs entschieden.

 
Die Kl&#228;ger waren Mieter einer Wohnung des Beklagten. Im Jahre 2004 f&#252;hrten sie Sch&#246;nheitsreparaturen durch. Wenig sp&#228;ter k&#252;ndigten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal">Mieter, die im Vertrauen auf die Wirksamkeit einer Endrenovierungsklausel vor dem Auszug Sch&#246;nheitsreparaturen durchgef&#252;hrt haben, k&#246;nnen einen Anspruch gegen den Vermieter auf Kostenerstattung haben. Dies hat der f&#252;r das Wohnraum – Mietrecht zust&#228;ndige Senat des Bundesgerichtshofs entschieden.</p>
<p class="MsoNormal"><span id="more-105"></span></p>
<p class="MsoNormal"><!--[if !supportEmptyParas]--> <!--[endif]--></p>
<p class="MsoNormal">Die Kl&#228;ger waren Mieter einer Wohnung des Beklagten. Im Jahre 2004 f&#252;hrten sie Sch&#246;nheitsreparaturen durch. Wenig sp&#228;ter k&#252;ndigten Sie das Mietverh&#228;ltnis zum 31.05.2006. In der Annahme durch eine Klausel im Mietvertrag dazu verpflichtet zu sein, f&#252;hrten sie vor R&#252;ckgabe der Wohnung eine Endrenovierung durch. Eine wirksame Verpflichtung zur Durchf&#252;hrung der Endrenovierung bestand jedoch nicht.</p>
<p class="MsoNormal"><!--[if !supportEmptyParas]--> <!--[endif]--></p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Die Kl&#228;ger waren der Auffassung, dass ihnen mangels wirksamer Verpflichtung zur Endrenovierung ein Ersatzanspruch f&#252;r dessen Durchf&#252;hrung zustehe. Sie forderten von dem Vermieter Erstattung der Kosten in H&#246;he von EUR 1.620 (EUR 9/m² Wand- und Deckenfl&#228;che).</p>
<p class="MsoNormal"><!--[if !supportEmptyParas]--> <!--[endif]--></p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Amts- und Landgericht wiesen die Klage ab. Die Revision vor dem BGH hatte Erfolg.</p>
<p class="MsoNormal"><!--[if !supportEmptyParas]--> <!--[endif]--></p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass die Kl&#228;ger gegen den Vermieter einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung haben, weil sie die Endrenovierung aufgrund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel und damit ohne Rechtsgrund erbracht haben.</p>
<p class="MsoNormal"><!--[if !supportEmptyParas]--> <!--[endif]--></p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Der Wert des zu erstattenden Betrages bemisst sich in einem solchen Fall nach der &#252;blichen, hilfsweise der angemessenen Verg&#252;tung f&#252;r die ausgef&#252;hrten Arbeiten. Zu ber&#252;cksichtigen ist allerdings, dass Mieter von der ihnen durch Vertrag einger&#228;umten M&#246;glichkeit Gebrauch machen, die Sch&#246;nheitsreparaturen in Eigenleistung zu erbringen. Das hat dann zur Folge, dass sich der Wert lediglich daran bemisst, was der Mieter neben dem Einsatz seiner Zeit als Kosten f&#252;r das Material sowie als Verg&#252;tung f&#252;r die etwaige Mithilfe von Verwandten oder Bekannten aufzuwenden hatte. Gegebenenfalls k&#246;nnte der Wert im vorliegenden Fall auch h&#246;her anzusetzen sein, da der Kl&#228;ger beruflich als Maler und Lackierer t&#228;tig ist und die Durchf&#252;hrung der Sch&#246;nheitsreparaturen m&#246;glicherweise Gegenstand seines in selbst&#228;ndiger beruflicher T&#228;tigkeit gef&#252;hrten Gewerbes war. Mangels diesbez&#252;glicher n&#228;herer Feststellungen war die Sache zur weiteren Verhandlung an das Berufungsgericht zur&#252;ckzuverweisen.</p>
<p class="MsoNormal"><!--[if !supportEmptyParas]--> <!--[endif]--></p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Quelle: Pressemitteilung des BGH (Az.:VIII ZR 302/07) vom 27.05.2009. Das Urteil finden Sie unter Eingabe des Aktenzeichens auf der Internetpr&#228;senz des <a title="Urteil: Kostenerstattungsanspruch gegen den Vermieter bei unwirksamer Endrenovierungsklausel " href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=189eeeedf3fa8046cee4bb7b34adc349&amp;client=12&amp;nr=48418&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank">BGH</a>.</p>
<p>Lesen Sie hierzu auch den Artikel <a title="Klausel &#252;ber die Farbgebung von Holzteilen" href="http://www.ra-pfelzer.de/2008/10/klausel-ueber-farbgebung-von-holzteilen-bei-rueckgabe-der-mietwohnung-ist-wirksam.html" target="_blank">Klausel &#252;ber Farbgebung von Holzteilen bei R&#252;ckgabe der Mietwohnung</a>. Weiteres zum Thema Mietrecht und Sch&#246;nheitsreparaturen finden Sie unter der Rubrik <a title="Wissenswertes zum Thema Mietrecht und Sch&#246;nheitsreparaturen" href="http://www.ra-pfelzer.de/category/mietrecht" target="_self">Mietrecht</a>.</p>
<p><!--[if gte mso 9]><xml> <w:WordDocument> <w:View>Normal</w:View> <w:Zoom>0</w:Zoom> <w:HyphenationZone>21</w:HyphenationZone> <w:DoNotOptimizeForBrowser /> </w:WordDocument> </xml><![endif]--></p>
<p class="MsoNormal">Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine solche wegen stets unterschiedlich gelagerter Sachverhalte auch nicht ersetzen.</p>
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