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Kosten

Welche Kosten entstehen?

Es entstehen Gerichtskosten und Anwaltskosten. Die Höhe der Kosten ist abhängig vom Streitwert. Der Streitwert einer Studienplatzklage beträgt - abhängig vom jeweiligen Gericht - bis zu EUR 5.000,00.

Gerichtskosten

Im Eilverfahren betragen die Gerichtskosten somit bis zu EUR 181,50. Im Beschwerdeverfahren fallen zusätzlich Kosten bis zu EUR 242,00 an. Sofern zudem ein Klageverfahren notwendig wird entstehen weitere Kosten bis zu EUR 363,00. Hinzu kommt in jedem Verfahren eventuell noch eine geringe Kostenpauschale für Auslagen des Gerichts.

Die Kosten des eigenen Rechtsanwalts

Hinzu kommen die Kosten des eigenen Rechtsanwalts. Diese richten sich in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Im Eilverfahren fallen - je nach Streitwert - Kosten in Höhe von bis zu EUR 411,30 zzgl. Mehrwertsteuer an. Diese können sich jedoch erhöhen, wenn - was eher selten ist - tatsächlich eine mündliche Verhandlung stattfinden sollte. Im Vergleichsfall - was ebenfalls eher selten ist - erhöhen sich die Kosten abermals.

Erwähnenswert sind zudem die nicht zu unterschätzenden Kosten für Kopien. Kapazitätsberechnungen der Universitäten sind in der Regel sehr umfangreich. Diese werden jedoch zur Vorbereitung des eigenen Sachvortrags zwingend benötigt. Hier müssen Sie mit weiteren Kosten von ungefähr EUR 50,00 zzgl. etwaiger Versandkosten durch das Gericht rechnen.

Es ist jedoch auch möglich eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen, die die Kosten dem vereinbarten Umfang nach abschließend regelt.

Die Kosten der Universität

Sofern sich die Universität nicht anwaltlich vertreten lässt, entsteht eine geringe Auslagenpauschale. Sollte sich die Universität jedoch durch einen Anwalt vertreten lassen, so fallen die oben aufgeführten Gebühren eines Anwalts an.

Wer trägt die Kosten?

Die Kosten trägt derjenige, der im Verfahren unterlegen ist. Werden weniger zusätzliche Studienplätze festgestellt als Studienplatzkläger vorhanden sind, so werden die Kosten häufig mittels einer Kostenquote auf die Beteiligten verteilt, die dem Verhältnis von zusätzlichen Studienplätzen zur Anzahl der Studienplatzkläger entspricht.

Bekomme ich Prozesskostenhilfe?

Sofern die eigenen Mittel nicht ausreichen, besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen. Voraussetzung hierfür sind die Erfolgsaussichten der Studienplatzklage sowie die Bedürftigkeit des Antragstellers. Aufgrund der Unterhaltspflicht der Eltern müssen für die Prozesskostenhilfe im Rahmen der Studienplatzklage demnach sowohl der Studienplatzkläger selbst als auch seine Eltern bedürftig sein.

Für den Fall, dass Prozesskostenhilfe gewährt wird, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens (Gerichtskosten und Kosten des eigenen Anwalts). Dies gilt jedoch nicht für die Kosten des Gegners. Im Falle des Unterliegens hat der Studienplatzkläger somit diese Kosten zu tragen.

Nach gewährter Prozesskostenhilfe prüft die Staatskasse bis zu vier Jahre nach Ende des Verfahrens, ob die Bedürftigkeit weiterhin besteht. Besteht sie nicht mehr fordert sie die Kosten zurück.

Trägt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?

Wie das OLG Celle entschieden hat, sind die Kosten von bis zu 10 Studienplatzklagen je Semester von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen, sofern Versicherungsschutz für verwaltungsgerichtliche Verfahren vereinbart ist. Dennoch kommt es häufig vor, dass die Rechtsschutzversicherer eine Kostenübernahme ablehnen. Dieser Anspruch kann jedoch gerichtlich gegen den Rechtsschutzversicherer durchgesetzt werden, was allerdings erneut Kosten auslöst.