Verfahren
Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität
Voraussetzung für die Durchführung einer Kapazitätsklage ist zunächst ein ausdrücklicher Antrag bei der Universität ( nicht bei der ZVS! ) auf “Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität”. Je nach Bundesland können für diesen Antrag bestimmte Fristen vorgeschrieben sein, die dringend einzuhalten sind. Um die Gefahr, eine Frist zu versäumen, zu minimieren, kann es sich anbieten, einen Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität zeitgleich mit der Bewerbung bei der ZVS oder der Universität direkt bei der Universität zu stellen. Selbst eine vorherige Bewerbung auf “normalem” Wege bei der ZVS oder der Universität ist nicht unbedingt Voraussetzung.
Diese Anträge werden in aller Regel von den Universitäten abgelehnt. Für die Studienplatzklage ist jedoch keinesfalls Voraussetzung, dass ein Ablehnungsbescheid der Universität vorliegt. Wichtig hierfür ist in erster Linie nur der Antrag selbst. Oftmals ergeht ein Ablehnungsbescheid ohnehin erst, wenn die Studienplatzklage bereits läuft oder sogar schon beendet ist. Ergeht ein Ablehnungsbescheid, so ist innerhalb einer gewissen Frist zwingend gegen diesen förmlichen Bescheid vorzugehen, da er sonst rechtskräftig wird.
Das eigentliche Verfahren
Nachdem der Antrag auf “Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität” bei der Universität direkt gestellt wurde, kann die eigentliche Kapazitätsklage erhoben werden. Für diesen Antrag bei Gericht existiert keine gesetzliche Frist und könnte somit auch noch bis kurz vor Ende des Semesters gestellt werden. Hiervon ist jedoch abzuraten. Sinnvollerweise sollte der Antrag bei Gericht frühzeitig gestellt werden. Da es sich bei der Kapazitätsklage um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, entscheiden die Gerichte relativ zeitnah, meist noch während des laufenden Semesters. Ein Antrag bei Gericht erst nach Abschluss dieses Verfahrens ist mehr oder weniger hoffnungslos. Mit seiner Entscheidung stellt das Gericht fest, ob die Universität die Kapazitätsberechnung falsch durchgeführt hat und somit noch Kapazitäten / Studienplätze existieren, die noch zu vergeben sind. Sie können nicht davon ausgehen, dass Sie der / die einzige Studienbewerber /-in sind, der sich mit Hilfe der Kapazitätsklage bei der Hochschule einklagt. Nach der Entscheidung des Gerichts sind in der Regel die im Eilverfahren gerichtlich festgestellten weiteren Studienplätze schnell vergeben, sodass ein Antrag bei Gericht erst nach Abschluss des Eilverfahrens aus diesem Grund weniger aussichtsreich erscheint.
Während des Verfahrens bekommen wir Einblick in die Kapazitätsberechnung der Universität und versuchen nachzuweisen, dass die Universität diese Berechnung fehlerhaft durchgeführt und somit zu wenige Studienplätze festgestellt und vergeben hat. Die Durchleuchtung der Kapazitätsberechnung ist sehr umfangreich und zeitintensiv. Spezielles Wissen, über das der Laie zumeist nicht verfügt, ist hier dringend geboten. Nicht jeder Anwalt verfügt über dieses Fachwissen.
Die Entscheidung
In der Entscheidung des Gerichts wird festgestellt, ob an der Universität zusätzliche Studienplätze zur Verfügung stehen. Ist dies der Fall, so bedeutet dies jedoch nicht unbedingt, dass der Studienbewerber auch tatsächlich einen Studienplatz erhält. Haben mehr Studienbewerber eine Gerichtsentscheidung angestrengt als durch die richterliche Entscheidung zusätzliche Studienplätze an der Universität festgestellt wurden, so kommt es in der Regel zu einem Losverfahren. Dabei muss die Universität zwischen den Studienplatzklägern eine Rangfolge auslosen und die Studienplätze nach dieser verteilen..Der Studienbewerber kann hierbei Glück aber auch Pech haben. Der Studienbewerber, der das Glück auf seiner Seite hat, kann sich dann innerhalb einer bestimmten Frist an der Universität vorläufig einschreiben. Vorläufig deshalb, weil es sich bei der Studienplatzklage um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren handelt, eine Entscheidung somit nur vorläufig getroffen wird. Eine endgültige Entscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Häufig ist es jedoch so, dass ein vorläufiger Studienplatz auch ein endgültiger Studienplatz ist und ein Hauptsacheverfahren nicht mehr stattfindet.
Sind mehr zusätzliche Studienplätze gerichtlich festgestellt worden als Studienplatzkläger vorhanden sind, so ist jeder Studienplatzkläger vorläufig zum Studium zuzulassen.
Zu beachten ist jedoch, dass bei einer für die Universität negativen Entscheidung diese Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen kann. Die nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidung vorläufig zuzulassenden Studienplatzkläger behalten jedoch zumindest bis zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren ihren Studienplatz. Sollte die Beschwerde der Universität dazu führen, dass die Entscheidung im einstweiligen Verfahrens ganz oder teilweise aufgehoben wird, so verlieren die betroffenen Studienplatzkläger ihren Studienplatz wieder.
Sollte das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz dazu führen, dass das Gericht keine zusätzlichen Studienplätze feststellt, so kann der Studienplatzkläger hiergegen Beschwerde einlegen.
Ein kostenauslösendes Klageverfahren ist zusätzlich dann zwingend erforderlich, wenn die Universität während des Eilverfahrens einen Widerspruchsbescheid erlässt.


