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Mietrecht: Klausel zum Weißen der Decken und Wände während der Mietzeit unwirksam

Samstag, 26. September 2009 | Autor: Pfelzer

Eine den Mieter während der Mietzeit zum Weißen der Decken und Wände verpflichtende Klausel ist unwirksam. Dies hat der für das Wohnraum - Mietrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs entschieden. Damit führt der BGH seine bisherige Rechtsprechung konsequent fort.

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Mietrecht: Klausel über Schönheitsreparatur, die den Mieter zum Außenanstrich von Türen und Fenstern verpflichtet, ist unwirksam

Freitag, 27. Februar 2009 | Autor: Pfelzer

Eine Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen ist insgesamt unwirksam, wenn der Mieter darin verpflichtet wird, den Außenanstrich von Fenstern und Türen vorzunehmen. Dies hat der für das Mietrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofes entschieden.

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Mietrecht: Farbwahlklausel für Schönheitsreparaturen während der Mietzeit ist unwirksam

Donnerstag, 19. Februar 2009 | Autor: Pfelzer

Eine Klausel, die einem Mieter während der Mietzeit vorgibt, die Mieträume in einer vorgegebenen Farbwahl zu streichen ( Farbwahlklausel ), ist unwirksam. Der für das Wohnraum - Mietrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs hat seine diesbezügliche Rechtsprechung nunmehr bestätigt.

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Klausel über Farbgebung von Holzteilen bei Rückgabe der Mietwohnung ist wirksam

Donnerstag, 23. Oktober 2008 | Autor: Pfelzer

Eine Klausel, die den Mieter dazu verpflichtet, bei Rückgabe der Mietsache hinsichtlich der Gestaltung von Holzteilen bestimmte farbliche Vorgaben einzuhalten, ist wirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden.

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Zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes für Fahrräder zulässig

Donnerstag, 18. September 2008 | Autor: Pfelzer

Eine Klausel in der Hausratversicherung, wonach sich der Versicherungsschutz für Fahrräder auch auf Schäden durch Diebstahl erstreckt, wenn der Diebstahl nachweislich zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr  verübt wurde oder sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahl in Gebrauch oder in einem gemeinsam genutzten Abstellraum befand ist, ist zulässig. Diese Klausel beschreibt eine Risikobegrenzung und keine verhüllte Obliegenheit, die einen bestehenden Versicherungsschutz wieder entziehen würde. Dies hat der BGH entschieden.

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