Mietrecht: Trittschallschutz muss den zum Zeitpunkt der Erbauung geltenden DIN-Normen entsprechen
Mittwoch, 25. November 2009 | Autor: Pfelzer
Sofern nichts anderes vereinbart ist, stellt es keinen Mangel der Mietsache dar, wenn in einer Altbauwohnung der Trittschallschutz den zur Zeit der Erbauung geltenden DIN-Normen entspricht. Dies gilt auch dann, wenn in der darüber gelegenen Wohnung der Bodenbelag ausgetauscht wird und sich dadurch der Trittschallschutz gegenüber dem Zustand zu Beginn der Mietzeit ändert. Dies hat der für das Wohnraum - Mietrecht zuständige Senat des BGH entschieden.
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