Zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes für Fahrräder zulässig
Donnerstag, 18. September 2008 | Autor: Pfelzer
Eine Klausel in der Hausratversicherung, wonach sich der Versicherungsschutz für Fahrräder auch auf Schäden durch Diebstahl erstreckt, wenn der Diebstahl nachweislich zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr verübt wurde oder sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahl in Gebrauch oder in einem gemeinsam genutzten Abstellraum befand ist, ist zulässig. Diese Klausel beschreibt eine Risikobegrenzung und keine verhüllte Obliegenheit, die einen bestehenden Versicherungsschutz wieder entziehen würde. Dies hat der BGH entschieden.
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